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§ 19 KBGG

Fassungen
01.01.2008 bis 31.12.2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1901.01.200831.12.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 116/2009
§ 1901.01.200231.12.2007 BGBl. I Nr. 76/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kinderbetreuungsgeldgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 116/2009

Abkürzung

KBGG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Höhe der Abgabe

  § 19. (1) Die Abgabe beträgt jährlich

  1. in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 1 und 3 bei einem jährlichen

     Einkommen von

     mehr als 14 000 € ......................................  3%

     mehr als 18 000 € ......................................  5%

     mehr als 22 000 € ......................................  7%

     mehr als 27 000 € ......................................  9%

     des Einkommens,

  2. in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 bei einem Gesamteinkommen

     der beiden Elternteile von

     mehr als 35 000 € ......................................  5%

     mehr als 40 000 € ......................................  7%

     mehr als 45 000 € ......................................  9%

     des Einkommens.

  1. Absatz 2,Als Einkommen für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld gilt das Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 zuzüglich steuerfreier Einkünfte im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a, c und d EStG 1988 und Beträge nach den Paragraphen 10 und 12 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden. Die auf Grund von völkerrechtlichen Verträgen steuerbefreiten Einkünfte sind bei der Ermittlung des Einkommens wie steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln. Werden Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher und Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (Paragraph 17, EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt
    1. Ziffer eins
      bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 40 vH des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
    2. Ziffer 2
      bei Einkünften aus Gewerbebetrieben 10 vH dieser Einkünfte.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2011

Gesetzesnummer

20001474

Dokumentnummer

NOR40091839