Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Koordinator-für-digitale-Dienste-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 182/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
16/03 Plattformregulierung
Text
Zuständige Behörde
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Zuständige Behörde für die Wahrnehmung der Aufgaben des Koordinators für digitale Dienste im Sinne des Art. 49 Abs. 1 und 2 der Verordnung ist die gemäß § 1 des KommAustria-Gesetzes (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, eingerichtete Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria).Zuständige Behörde für die Wahrnehmung der Aufgaben des Koordinators für digitale Dienste im Sinne des Artikel 49, Absatz eins und 2 der Verordnung ist die gemäß Paragraph eins, des KommAustria-Gesetzes (KOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, eingerichtete Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria). (2)Absatz 2,Zur Unterstützung der KommAustria bei der Erfüllung der aus der Verordnung resultierenden Aufgaben ist die RTR-GmbH, Fachbereich Medien, unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Medien berufen.
(3)Absatz 3,Die KommAustria hat folgende Aufgaben und Befugnisse nach der Verordnung mit Bescheid wahrzunehmen:
die Zulassung einer außergerichtlichen Streitbeilegungsstelle gemäß Art. 21 Abs. 3 der Verordnung,die Zulassung einer außergerichtlichen Streitbeilegungsstelle gemäß Artikel 21, Absatz 3, der Verordnung,
den Widerruf der Zulassung einer außergerichtlichen Streitbeilegungsstelle gemäß Art. 21 Abs. 7 der Verordnung,den Widerruf der Zulassung einer außergerichtlichen Streitbeilegungsstelle gemäß Artikel 21, Absatz 7, der Verordnung,
die Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber gemäß Art. 22 Abs. 2 der Verordnung,die Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber gemäß Artikel 22, Absatz 2, der Verordnung,
den Widerruf der Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber gemäß Art. 22 Abs. 7 der Verordnung,den Widerruf der Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber gemäß Artikel 22, Absatz 7, der Verordnung,
das Verlangen auf Zugang zu Daten gemäß Art. 40 Abs. 4 der Verordnung und die Entscheidung über Änderungsanträge gemäß Art. 40 Abs. 6 der Verordnung,das Verlangen auf Zugang zu Daten gemäß Artikel 40, Absatz 4, der Verordnung und die Entscheidung über Änderungsanträge gemäß Artikel 40, Absatz 6, der Verordnung,
die Zuerkennung des Status als zugelassener Forscher in Bezug auf im Inland niedergelassene sehr große Plattformen gemäß Art. 40 Abs. 8 und 9 der Verordnung bzw. für die Anfangsbewertung im Hinblick auf sehr große Plattformen, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, gemäß Art. 40 Abs. 9 der Verordnung,die Zuerkennung des Status als zugelassener Forscher in Bezug auf im Inland niedergelassene sehr große Plattformen gemäß Artikel 40, Absatz 8, und 9 der Verordnung bzw. für die Anfangsbewertung im Hinblick auf sehr große Plattformen, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, gemäß Artikel 40, Absatz 9, der Verordnung,
die Beendigung des Status als zugelassener Forscher gemäß Art. 40 Abs. 10 der Verordnung,die Beendigung des Status als zugelassener Forscher gemäß Artikel 40, Absatz 10, der Verordnung,
Untersuchungsbefugnisse in Bezug auf Verhaltensweisen von Anbietern von Vermittlungsdiensten sowie von sonst genannten Personen gemäß Art. 51 Abs. 1 lit. a und c der Verordnung,Untersuchungsbefugnisse in Bezug auf Verhaltensweisen von Anbietern von Vermittlungsdiensten sowie von sonst genannten Personen gemäß Artikel 51, Absatz eins, Litera a und c der Verordnung,
Durchsetzungsbefugnisse in Bezug auf Anbieter von Vermittlungsdiensten gemäß Art. 51 Abs. 2 sowie in Bezug auf die sonst genannten Personen gemäß Art. 51 Abs. 2 lit. c und d der Verordnung,Durchsetzungsbefugnisse in Bezug auf Anbieter von Vermittlungsdiensten gemäß Artikel 51, Absatz 2, sowie in Bezug auf die sonst genannten Personen gemäß Artikel 51, Absatz 2, Litera c und d der Verordnung,
Ergreifen von Maßnahmen in Bezug auf Anbieter von Vermittlungsdiensten gemäß Art. 51 Abs. 3 lit. a der Verordnung undErgreifen von Maßnahmen in Bezug auf Anbieter von Vermittlungsdiensten gemäß Artikel 51, Absatz 3, Litera a, der Verordnung und
die Entscheidung über Beschwerden gemäß Art. 53 der Verordnung, sofern keine Weiterleitung an den Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort erfolgt.die Entscheidung über Beschwerden gemäß Artikel 53, der Verordnung, sofern keine Weiterleitung an den Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort erfolgt.
(4)Absatz 4,Die RTR-GmbH, Fachbereich Medien, unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Medien, hat gemäß Art. 21 Abs. 6 der Verordnung die Aufgaben einer außergerichtlichen Streitbeilegungsstelle wahrzunehmen.Die RTR-GmbH, Fachbereich Medien, unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Medien, hat gemäß Artikel 21, Absatz 6, der Verordnung die Aufgaben einer außergerichtlichen Streitbeilegungsstelle wahrzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2024
Dokumentnummer
NOR40258859