Das RIS führt für diesen Tag 5 Dokumente zu Art. 3 (ÜR).
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kraftfahrgesetz 1967 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 285/1971Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1971,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
(Anm.: aus BGBl. Nr. 285/1971, zu § 57a, BGBl. Nr. 267/1967)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1971,, zu Paragraph 57 a,, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,)
(1)Absatz eins,(Anm.: Inkrafttretensbestimmung)Anmerkung, Inkrafttretensbestimmung)
(2)Absatz 2,(Anm.: Inkrafttretensbestimmung)Anmerkung, Inkrafttretensbestimmung)
(3)Absatz 3,(Anm.: Inkrafttretensbestimmung)Anmerkung, Inkrafttretensbestimmung)
(4)Absatz 4,Mit 1. Jänner 1973 treten in Kraft die Bestimmungen des Art. I Z 84 (§ 55 Abs. 1) über die von der Behörde wiederkehrend zu überprüfenden Arten von Fahrzeugen, § 57a Abs. 1 und 3 der Z 93 über die von Vereinen oder Gewerbetreibenden wiederkehrend zu begutachtenden Arten von Fahrzeugen und die hiefür festgesetzten Fristen. Die wiederkehrende Begutachtung darf jedoch auf Verlangen des Zulassungsbesitzers auch vor dem 1. Jänner 1973 vorgenommen werden.Mit 1. Jänner 1973 treten in Kraft die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 84, (Paragraph 55, Absatz eins,) über die von der Behörde wiederkehrend zu überprüfenden Arten von Fahrzeugen, Paragraph 57 a, Absatz eins und 3 der Ziffer 93, über die von Vereinen oder Gewerbetreibenden wiederkehrend zu begutachtenden Arten von Fahrzeugen und die hiefür festgesetzten Fristen. Die wiederkehrende Begutachtung darf jedoch auf Verlangen des Zulassungsbesitzers auch vor dem 1. Jänner 1973 vorgenommen werden.
(5)Absatz 5,Die gemäß Art. I Z 93 (§ 57a Abs. 1) wiederkehrend zu begutachtenden Fahrzeuge sindDie gemäß Artikel römisch eins, Ziffer 93, (Paragraph 57 a, Absatz eins,) wiederkehrend zu begutachtenden Fahrzeuge sind
wenn sie erstmals zugelassen worden sind | erstmals zu begutachten | und darauffolgend das nächste Mal zu begutachten |
vor dem 1. Jänner 1969 | bis 31. Dezember 1973, jedoch nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Überprüfung | ein Jahr nach der ersten Begutachtung |
im Jahre 1969 | bis 31. Dezember 1974 | bis 31. Dezember 1975 |
im Jahre 1970 | bis 31. Dezember 1974 | bis 31. Dezember 1976 |
(6)Absatz 6,Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens mit den betreffenden Bestimmungen in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2015
Dokumentnummer
NOR12161742
Alte Dokumentnummer
N9196710154Z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrgesetz 1967 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 352/1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 458 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
(Anm.: Zu den §§ 4, 26 und 114, BGBl. Nr. 267/1967)Anmerkung, Zu den Paragraphen 4, 26 und 114, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,)
(1)Absatz eins,Ist ein Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet, so sind Lenker und beförderte Personen, die einen solchen Sitzplatz benützen, je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes verpflichtet. Die Verletzung dieser Pflicht begründet, jedoch nur soweit es sich um einen allfälligen Schmerzengeldanspruch handelt, im Fall der Tötung oder Verletzung des Benützers durch einen Unfall ein Mitverschulden an diesen Folgen im Sinn des § 1304 ABGB. Das Mitverschulden ist so weit nicht gegeben, als der Geschädigte (sein Rechtsnachfolger) beweist, daß die Folge in dieser Schwere auch beim Gebrauch des Sicherheitsgurts eingetreten wäre.Ist ein Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet, so sind Lenker und beförderte Personen, die einen solchen Sitzplatz benützen, je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes verpflichtet. Die Verletzung dieser Pflicht begründet, jedoch nur soweit es sich um einen allfälligen Schmerzengeldanspruch handelt, im Fall der Tötung oder Verletzung des Benützers durch einen Unfall ein Mitverschulden an diesen Folgen im Sinn des Paragraph 1304, ABGB. Das Mitverschulden ist so weit nicht gegeben, als der Geschädigte (sein Rechtsnachfolger) beweist, daß die Folge in dieser Schwere auch beim Gebrauch des Sicherheitsgurts eingetreten wäre.
(2)Absatz 2,Der Abs. 1 gilt nichtDer Absatz eins, gilt nicht
auf Landflächen, die nicht Straßen mit öffentlichem Verkehr sind,
bei ganz geringer Gefahr, wie etwa beim Einparken oder langsamen Rückwärtsfahren, oder bei besonderer Verkehrslage, die den Nichtgebrauch des Sicherheitsgurts rechtfertigt,
bei Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen Gebrauches des Sicherheitsgurts wegen der Körpergröße oder schwerster körperlicher Beeinträchtigung des Benützers,
bei Einsatzfahrzeugen (§ 107 KFG 1967) und bei Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die keine Einsatzfahrzeuge sind, wenn der Gebrauch des Sicherheitsgurts mit dem Zweck der Fahrt unvereinbar ist,bei Einsatzfahrzeugen (Paragraph 107, KFG 1967) und bei Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die keine Einsatzfahrzeuge sind, wenn der Gebrauch des Sicherheitsgurts mit dem Zweck der Fahrt unvereinbar ist,
für den Lenker eines Kraftfahrzeugs in Ausübung des Taxi-Gewerbes bei der gewerbsmäßigen Beförderung eines Fahrgastes.
(3)Absatz 3,(Anm.: Aufgehoben durch Art. II Z 2, BGBl. Nr. 458/1990)Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch zwei, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 458 aus 1990,) (4)Absatz 4,Die Behörde hat auf Antrag festzustellen, daß die im Abs. 2 Z 3 angeführte schwerste körperliche Beeinträchtigung vorliegt; § 67 Abs. 2 erster Satz KFG 1967 gilt sinngemäß. Die Feststellung hat sich je nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens auf das Vorliegen einer allgemeinen Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen Gebrauches eines Sicherheitsgurtes oder der Unmöglichkeit bei Benützung bestimmter Sitze, bestimmter Fahrzeuge oder Fahrzeuge bestimmter Typen zu beziehen; die Feststellung ist zu befristen, wenn angenommen werden kann, daß die körperliche Beeinträchtigung nicht dauernd in vollen Umfang gegeben sein wird. Über die Feststellung ist eine Bestätigung auszustellen.Die Behörde hat auf Antrag festzustellen, daß die im Absatz 2, Ziffer 3, angeführte schwerste körperliche Beeinträchtigung vorliegt; Paragraph 67, Absatz 2, erster Satz KFG 1967 gilt sinngemäß. Die Feststellung hat sich je nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens auf das Vorliegen einer allgemeinen Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen Gebrauches eines Sicherheitsgurtes oder der Unmöglichkeit bei Benützung bestimmter Sitze, bestimmter Fahrzeuge oder Fahrzeuge bestimmter Typen zu beziehen; die Feststellung ist zu befristen, wenn angenommen werden kann, daß die körperliche Beeinträchtigung nicht dauernd in vollen Umfang gegeben sein wird. Über die Feststellung ist eine Bestätigung auszustellen.
(5)Absatz 5,Wer
als Lenker eines Kraftfahrzeuges oder
als mit einem Kraftfahrzeug beförderte Person
die im Abs. 1 erster Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG 1950 mit einer Geldstrafe von 100 S zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme eines zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleges verweigert wird(§ 50 Abs. 6 vierter Satz VStG 1950), ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 300 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen.die im Absatz eins, erster Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß Paragraph 97, Absatz 5, StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß Paragraph 50, VStG 1950 mit einer Geldstrafe von 100 S zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme eines zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleges verweigert wird(Paragraph 50, Absatz 6, vierter Satz VStG 1950), ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 300 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen.
(6)Absatz 6,Für die Vollziehung der Abs. 4 und 5 ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, und in zweiter Instanz der Landeshauptmann zuständig; § 105 StVO 1960 bleibt unberührt.Für die Vollziehung der Absatz 4 und 5 ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, und in zweiter Instanz der Landeshauptmann zuständig; Paragraph 105, StVO 1960 bleibt unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR12161745
Alte Dokumentnummer
N9196710157Z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kraftfahrgesetz 1967 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 615/1977Bundesgesetzblatt Nr. 615 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
(Anm.: aus BGBl. Nr. 615/1977, zu den §§ 4, 6 und 19, BGBl. Nr. 267/1967)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 615 aus 1977,, zu den Paragraphen 4, 6 und 19, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,)
(1)Absatz eins,Fahrzeuge, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes genehmigt worden sind, sind ausgenommen von Art. IFahrzeuge, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes genehmigt worden sind, sind ausgenommen von Artikel römisch eins
Z. 22 (§ 4 Abs. 1 dritter Satz und vierter Satz zweiter Halbsatz) über die Betätigung von Vorrichtungen auch bei Verwendung eines Sicherheitsgurtes und über die leichte Überwachbarkeit und Austauschbarkeit von Teilen,Ziffer 22, (Paragraph 4, Absatz eins, dritter Satz und vierter Satz zweiter Halbsatz) über die Betätigung von Vorrichtungen auch bei Verwendung eines Sicherheitsgurtes und über die leichte Überwachbarkeit und Austauschbarkeit von Teilen,
Z. 24 (§ 4 Ab. 5a) über die Anbringung von Vorrichtungen zum Abschleppen,Ziffer 24, (Paragraph 4, Ab. 5a) über die Anbringung von Vorrichtungen zum Abschleppen,
Z. 65 (§ 19 Abs. 1a) über die Ausrüstung mit einer Alarmblinkanlage.Ziffer 65, (Paragraph 19, Absatz eins a,) über die Ausrüstung mit einer Alarmblinkanlage.
(2)Absatz 2,Wenn ihre Typen oder wenn sie einzeln vor dem 1. Jänner 1981 genehmigt worden sind und sie zwar den bisherigen Vorschriften, aber nicht diesem Bundesgesetz entsprochen, sind von Art. I Z 30 ausgenommen:Wenn ihre Typen oder wenn sie einzeln vor dem 1. Jänner 1981 genehmigt worden sind und sie zwar den bisherigen Vorschriften, aber nicht diesem Bundesgesetz entsprochen, sind von Artikel römisch eins, Ziffer 30, ausgenommen:
Kraftwagen hinsichtlich des § 6 Abs. 3 fünfter Satz, Abs. 4 Z 3, Abs. 7b, Abs. 7c und Abs. 12b;Kraftwagen hinsichtlich des Paragraph 6, Absatz 3, fünfter Satz, Absatz 4, Ziffer 3,, Absatz 7 b,, Absatz 7 c und Absatz 12 b,;
Spezialkraftwagen mit einem Eigengewicht von mehr als 3 500 kg hinsichtlich des § 6 Abs. 6;Spezialkraftwagen mit einem Eigengewicht von mehr als 3 500 kg hinsichtlich des Paragraph 6, Absatz 6,;
Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen, Spezialkraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 35 km/h, Lastkraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 12 000 kg sowie Lastkraftwagen, die vor Inkrafttreten des Art. I Z 5 (§ 2 Z 8 und 9) und Z 200 (§ 90 Abs. 1 bis 3) als Zugmaschinen der Klasse III galten, hinsichtlich des § 6 Abs. 7;Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen, Spezialkraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 35 km/h, Lastkraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 12 000 kg sowie Lastkraftwagen, die vor Inkrafttreten des Artikel römisch eins, Ziffer 5, (Paragraph 2, Ziffer 8 und 9) und Ziffer 200, (Paragraph 90, Absatz eins bis 3) als Zugmaschinen der Klasse römisch drei galten, hinsichtlich des Paragraph 6, Absatz 7,;
Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen, Omnibusse, Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeuge und Kraftwagen von Gelenkkraftfahrzeugen sowie Spezialkraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 35 km/h hinsichtlich des § 6 Abs. 7a;Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen, Omnibusse, Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeuge und Kraftwagen von Gelenkkraftfahrzeugen sowie Spezialkraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 35 km/h hinsichtlich des Paragraph 6, Absatz 7 a,;
Anhänger hinsichtlich des § 6 Abs. 7c und Abs. 12a;Anhänger hinsichtlich des Paragraph 6, Absatz 7 c und Absatz 12 a,;
Anhänger hinsichtlich des § 6 Abs. 10 zweiter Satz zweiter Halbsatz;Anhänger hinsichtlich des Paragraph 6, Absatz 10, zweiter Satz zweiter Halbsatz;
Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, die vor Inkrafttreten des Art. I Z 200 als Zugmaschinen der Klasse II galten, hinsichtlich des § 6 Abs. 1 erster Satz bezüglich des Erfordernisses einer zweiten Bremsanlage.Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, die vor Inkrafttreten des Artikel römisch eins, Ziffer 200, als Zugmaschinen der Klasse römisch zwei galten, hinsichtlich des Paragraph 6, Absatz eins, erster Satz bezüglich des Erfordernisses einer zweiten Bremsanlage.
(3)Absatz 3,Wenn ihre Type oder wenn sie einzeln vor dem 1. Oktober 1977 genehmigt worden sind, sind von Art. I Z 30 hinsichtlich der Allradbremse (§ 6 Abs. 3 und Abs. 10a) ausgenommen:Wenn ihre Type oder wenn sie einzeln vor dem 1. Oktober 1977 genehmigt worden sind, sind von Artikel römisch eins, Ziffer 30, hinsichtlich der Allradbremse (Paragraph 6, Absatz 3 und Absatz 10 a,) ausgenommen:
andere als in lit. b und c angeführte Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und nicht mehr als 50 km/h,andere als in Litera b und c angeführte Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und nicht mehr als 50 km/h,
Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 35 km/h und nicht mehr als 50 km/h,
Transportkarren und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h und nicht mehr als 50 km/h,
Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf oder deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 5 000 kg übersteigt.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2015
Dokumentnummer
NOR12161747
Alte Dokumentnummer
N9196710159Z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kraftfahrgesetz 1967 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1982Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
(Anm.: aus BGBl. Nr. 631/1982, zu § 19, BGBl. Nr. 267/1967)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1982,, zu Paragraph 19,, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,)
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, mit dem Ablaufe des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2)Absatz 2,Art. I Z 25 (§ 26 Abs. 2a) tritt mit 1. Jänner 1984 in Kraft.Artikel römisch eins, Ziffer 25, (Paragraph 26, Absatz 2 a,) tritt mit 1. Jänner 1984 in Kraft.
(3)Absatz 3,Artikel I Z 31 (§ 55 Abs. 1 lit. j) und Z 34 (§ 57a Abs. 1 lit. d) tritt mit 1. Jänner 1984 in Kraft.Artikel römisch eins Ziffer 31, (Paragraph 55, Absatz eins, Litera j,) und Ziffer 34, (Paragraph 57 a, Absatz eins, Litera d,) tritt mit 1. Jänner 1984 in Kraft.
(4)Absatz 4,Art. I Z 3 (§ 4 Abs. 5) tritt mit 1. Jänner 1984 in Kraft.Artikel römisch eins, Ziffer 3, (Paragraph 4, Absatz 5,) tritt mit 1. Jänner 1984 in Kraft.
(5)Absatz 5,Art. I Z 18 (§ 18 Abs. 2) und Z 19 (§ 18 Abs. 2 lit. a) hinsichtlich der einspurigen Motorfahrräder sowie Z 20 (§ 19 Abs. 1) tritt am 1. Jänner 1985 in Kraft.Artikel römisch eins, Ziffer 18, (Paragraph 18, Absatz 2,) und Ziffer 19, (Paragraph 18, Absatz 2, Litera a,) hinsichtlich der einspurigen Motorfahrräder sowie Ziffer 20, (Paragraph 19, Absatz eins,) tritt am 1. Jänner 1985 in Kraft.
(6)Absatz 6,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens mit den betreffenden Bestimmungen in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2015
Dokumentnummer
NOR12161759
Alte Dokumentnummer
N9196711999A
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kraftfahrgesetz 1967 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 458/1990Bundesgesetzblatt Nr. 458 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
(Anm.: aus BGBl. Nr. 458/1990, zu den §§ 64, 64a und 68a, BGBl. Nr. 267/1967)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 458 aus 1990,, zu den Paragraphen 64, 64 a und 68 a, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,)
(1)Absatz eins,Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes erteilte Lenkerberechtigungen bleiben unberührt.
(2)Absatz 2,Art. 1 Z 16 bezüglich der Zulässigkeit des Lenkens eines Motorfahrrades durch Personen, die das 16. Lebensjahr aber noch nicht das 24. Lebensjahr vollendet haben, nur mit einem Mopedausweis, gilt nicht für Personen, die vor dem 1. Juli 1991 das 16. Lebensjahr vollendet haben.Artikel eins, Ziffer 16, bezüglich der Zulässigkeit des Lenkens eines Motorfahrrades durch Personen, die das 16. Lebensjahr aber noch nicht das 24. Lebensjahr vollendet haben, nur mit einem Mopedausweis, gilt nicht für Personen, die vor dem 1. Juli 1991 das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2015
Dokumentnummer
NOR12161760
Alte Dokumentnummer
N9196712000A