Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kraftfahrgesetz 1967 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 615/1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 209/1979Bundesgesetzblatt Nr. 615 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3aArtikel 3 a
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Beachte
Insoweit die nationale Beförderung betroffen ist, gilt als Inkrafttretensdatum der 19. 5. 1980 (§ 95 Abs. 1, BGBl. Nr. 209/1979)Insoweit die nationale Beförderung betroffen ist, gilt als Inkrafttretensdatum der 19. 5. 1980 (Paragraph 95, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1979,)
Text
Artikel IIIaArtikel römisch drei a
(Anm.: aus BGBl. Nr. 615/1977, zu BGBl. Nr. 267/1967)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 615 aus 1977,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,)
(1)Absatz eins,(Anm.: Aufgehoben durch § 44 Abs. 1 Z 3 BG, BGBl. Nr. 209/1979)Anmerkung, Aufgehoben durch Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 3, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1979,) (2)Absatz 2,Art. III Abs. 2 lit. d gilt für Sattelzugfahrzeuge, die dazu bestimmt sind, mit einem Tanksattelanhänger oder Sattelanhänger mit Aufsetztank ein Sattelkraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 20 000 kg zu bilden, nur dann, wenn der Sattelanhänger zur Beförderung gefährlicher, entzündbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von mehr als 55 C bestimmt sind und das Sattelzugfahrzeug vor dem 1. Jänner 1968 zugelassen worden ist.Artikel römisch drei, Absatz 2, Litera d, gilt für Sattelzugfahrzeuge, die dazu bestimmt sind, mit einem Tanksattelanhänger oder Sattelanhänger mit Aufsetztank ein Sattelkraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 20 000 kg zu bilden, nur dann, wenn der Sattelanhänger zur Beförderung gefährlicher, entzündbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von mehr als 55 C bestimmt sind und das Sattelzugfahrzeug vor dem 1. Jänner 1968 zugelassen worden ist.
(3)Absatz 3,Art. III Abs. 2 lit. f gilt für Tanksattelanhänger oder Sattelanhänger mit Aufsetztank, die dazu bestimmt sind, mit einem Sattelzugfahrzeug ein Sattelkraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 20 000 kg zu bilden, nur dann, wenn der Sattelanhänger zur Beförderung gefährlicher, entzündbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von mehr als 55 C bestimmt ist und vor dem 1. Jänner 1968 zugelassen worden ist.Artikel römisch drei, Absatz 2, Litera f, gilt für Tanksattelanhänger oder Sattelanhänger mit Aufsetztank, die dazu bestimmt sind, mit einem Sattelzugfahrzeug ein Sattelkraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 20 000 kg zu bilden, nur dann, wenn der Sattelanhänger zur Beförderung gefährlicher, entzündbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von mehr als 55 C bestimmt ist und vor dem 1. Jänner 1968 zugelassen worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2025
Dokumentnummer
NOR12161748
Alte Dokumentnummer
N9196710160Z