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Art. 7 (ÜR) KFG 1967

Fassungen
ab 01.01.1989 — BGBl. Nr. 375/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 (ÜR) heute01.01.1989 BGBl. Nr. 375/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 375/1988

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch sieben

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1988,, zu den Paragraphen 48 und 48 a, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,)

  1. Absatz eins,Soll ein Kennzeichen gemäß Paragraph 48, Absatz 4, KFG 1967 zugewiesen werden und stehen entsprechende Kennzeichentafeln nicht zur Verfügung, so ist zunächst noch befristet auf längstens sechs Monate das bisherige Kennzeichen zuzuweisen. Die Befristung ist in den Zulassungsschein einzutragen. Während dieser Zeit dürfen auch noch die bisherigen Kennzeichentafeln verwendet werden. Der Zulassungsbesitzer hat bei der Zulassung den Betrag für den Ersatz der Gestehungskosten der neuen Tafeln, im Falle des Paragraph 48 a, auch die Abgabe und den Kostenbeitrag zu erlegen und die Tafeln innerhalb dieser Frist auszutauschen; die Ablieferung der bisherigen Kennzeichentafeln begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Die Behörde hat bei dieser Gelegenheit von Amts wegen alle entsprechenden Änderungen, das neue Kennzeichen betreffend, durchzuführen.
  2. Absatz 2,Sofern noch kein Kennzeichen gemäß Paragraph 48, Absatz 4, in der Fassung dieses Bundesgesetzes zugewiesen wurde, erfolgt die Zuweisung eines Wunschkennzeichens gemäß Paragraph 48 a, nur im Zusammenhang mit einer Zulassung.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2015

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR12161758

Alte Dokumentnummer

N9196710170Z