Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kraftfahrgesetz 1967 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 375/1988Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel VIIArtikel römisch sieben
(Anm.: aus BGBl. Nr. 375/1988, zu den §§ 48 und 48a, BGBl. Nr. 267/1967)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1988,, zu den Paragraphen 48 und 48 a, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,)
(1)Absatz eins,Soll ein Kennzeichen gemäß § 48 Abs. 4 KFG 1967 zugewiesen werden und stehen entsprechende Kennzeichentafeln nicht zur Verfügung, so ist zunächst noch befristet auf längstens sechs Monate das bisherige Kennzeichen zuzuweisen. Die Befristung ist in den Zulassungsschein einzutragen. Während dieser Zeit dürfen auch noch die bisherigen Kennzeichentafeln verwendet werden. Der Zulassungsbesitzer hat bei der Zulassung den Betrag für den Ersatz der Gestehungskosten der neuen Tafeln, im Falle des § 48a auch die Abgabe und den Kostenbeitrag zu erlegen und die Tafeln innerhalb dieser Frist auszutauschen; die Ablieferung der bisherigen Kennzeichentafeln begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Die Behörde hat bei dieser Gelegenheit von Amts wegen alle entsprechenden Änderungen, das neue Kennzeichen betreffend, durchzuführen.Soll ein Kennzeichen gemäß Paragraph 48, Absatz 4, KFG 1967 zugewiesen werden und stehen entsprechende Kennzeichentafeln nicht zur Verfügung, so ist zunächst noch befristet auf längstens sechs Monate das bisherige Kennzeichen zuzuweisen. Die Befristung ist in den Zulassungsschein einzutragen. Während dieser Zeit dürfen auch noch die bisherigen Kennzeichentafeln verwendet werden. Der Zulassungsbesitzer hat bei der Zulassung den Betrag für den Ersatz der Gestehungskosten der neuen Tafeln, im Falle des Paragraph 48 a, auch die Abgabe und den Kostenbeitrag zu erlegen und die Tafeln innerhalb dieser Frist auszutauschen; die Ablieferung der bisherigen Kennzeichentafeln begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Die Behörde hat bei dieser Gelegenheit von Amts wegen alle entsprechenden Änderungen, das neue Kennzeichen betreffend, durchzuführen.
(2)Absatz 2,Sofern noch kein Kennzeichen gemäß § 48 Abs. 4 in der Fassung dieses Bundesgesetzes zugewiesen wurde, erfolgt die Zuweisung eines Wunschkennzeichens gemäß § 48a nur im Zusammenhang mit einer Zulassung.Sofern noch kein Kennzeichen gemäß Paragraph 48, Absatz 4, in der Fassung dieses Bundesgesetzes zugewiesen wurde, erfolgt die Zuweisung eines Wunschkennzeichens gemäß Paragraph 48 a, nur im Zusammenhang mit einer Zulassung.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2015
Dokumentnummer
NOR12161758
Alte Dokumentnummer
N9196710170Z