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§ 10 KFG 1967

Fassungen
ab 21.12.1977 — BGBl. Nr. 615/1977
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute21.12.1977 BGBl. Nr. 615/1977

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 615 aus 1977,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

21.12.1977BGBl. Nr. 615/1977

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Paragraph 10, Windschutzscheiben und Verglasungen

  1. Absatz eins,Windschutzscheiben und Klarsichtscheiben von Kraftfahrzeugen müssen aus einem unveränderlichen, vollkommen durchsichtigen Stoff bestehen. Sie dürfen Gegenstände nicht verzerrt erscheinen lassen und müssen auch bei Bruch so weit Sicht lassen, daß das Fahrzeug bis zum Anhalten sicher gelenkt werden kann.
  2. Absatz 2,Durchsichtige Stoffe, die Teile der Außenwand des Fahrzeuges einschließlich der Windschutzscheibe oder einer inneren Trennwand bilden, müssen so beschaffen sein, daß bei Bruch die Gefahr von Körperverletzungen so gering wie möglich ist.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 285/1971

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2017

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR12147141

Alte Dokumentnummer

N9196710012Z