Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kraftfahrgesetz 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1971Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1971,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 100Paragraph 100
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
§ 100. WarnzeichenParagraph 100, Warnzeichen
Als optische Warnzeichen dürfen nur kurze Blinkzeichen mit der im § 22 Abs. 2 angeführten Vorrichtung abgegeben werden; die Bestimmungen des § 99 Abs. 3 bis 5 über die Verwendung von Fern- und Abblendlicht bleiben unberührt. Blinkzeichen dürfen außer mit Alarmblinkanlagen nicht durch längere Zeit abgegeben werden.Als optische Warnzeichen dürfen nur kurze Blinkzeichen mit der im Paragraph 22, Absatz 2, angeführten Vorrichtung abgegeben werden; die Bestimmungen des Paragraph 99, Absatz 3 bis 5 über die Verwendung von Fern- und Abblendlicht bleiben unberührt. Blinkzeichen dürfen außer mit Alarmblinkanlagen nicht durch längere Zeit abgegeben werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2015
Dokumentnummer
NOR12147241
Alte Dokumentnummer
N9196710112Z