Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kraftfahrgesetz 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 110Paragraph 110
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
§ 110. Sachliche Voraussetzungen für die Erteilung einer FahrschulbewilligungParagraph 110, Sachliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrschulbewilligung
(1)Absatz eins,Die Fahrschulbewilligung (§ 108 Abs. 3) darf nur erteilt werden, wenn die für die theoretische und praktische Ausbildung von Fahrschülern erforderlichen Räume, ein geeigneter Übungsplatz und die Mittel für Lehrpersonen, Lehrbehelfe und Schulfahrzeuge sichergestellt sind.Die Fahrschulbewilligung (Paragraph 108, Absatz 3,) darf nur erteilt werden, wenn die für die theoretische und praktische Ausbildung von Fahrschülern erforderlichen Räume, ein geeigneter Übungsplatz und die Mittel für Lehrpersonen, Lehrbehelfe und Schulfahrzeuge sichergestellt sind.
(2)Absatz 2,Durch Verordnung können nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und der Ausbildung von Kraftfahrzeuglenkern, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über die Anzahl der erforderlichen Lehrpersonen und über die Art, die Anzahl, den Umfang, die Beschaffenheit und die Ausstattung der erforderlichen Räume, des Übungsplatzes, der Lehrbehelfe und Schulfahrzeuge festgesetzt werden.
Schlagworte
Verkehrssicherheit
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2015
Dokumentnummer
NOR40147637