Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrgesetz 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 267/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 122bParagraph 122 b
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
Ausbildungsfahrten
§ 122b.Paragraph 122 b,
(1)Absatz eins,Ein Bewerber um eine Lenkerberechtigung der Gruppe B darf Ausbildungsfahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur in Begleitung eines Besitzers einer Lenkerberechtigung für die betreffende Gruppe durchführen, der hiefür eine Bewilligung der Behörde besitzt, in deren örtlichem Wirkungsbereich er seinen Hauptwohnsitz hat. Der Begleiter darf für seine Tätigkeit kein Entgelt annehmen.
(2)Absatz 2,Die im Abs. 1 angeführte Bewilligung ist zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:Die im Absatz eins, angeführte Bewilligung ist zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Begleiter muß die Voraussetzungen gemäß § 122 Abs. 2 lit. a bis d erfüllen;Der Begleiter muß die Voraussetzungen gemäß Paragraph 122, Absatz 2, Litera a bis d erfüllen;
der Bewerber muß
das 17. Lebensjahr vollendet haben,
verkehrszuverlässig (§ 66) sein,verkehrszuverlässig (Paragraph 66,) sein,
die erforderliche geistige und körperliche Reife besitzen,
die erforderliche geistige und körperliche Eignung besitzen und
die Vollausbildung durch eine Fahrschule absolviert haben;
der oder die zu verwendenden Kraftwagen müssen die Voraussetzungen gemäß § 122 Abs. 2 Z 3 erfüllen.der oder die zu verwendenden Kraftwagen müssen die Voraussetzungen gemäß Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 3, erfüllen.
Personen, denen eine Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten erteilt wurde, darf eine Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten (§ 122) oder von Lehrfahrten (§ 122a) nicht erteilt werden.Personen, denen eine Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten erteilt wurde, darf eine Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten (Paragraph 122,) oder von Lehrfahrten (Paragraph 122 a,) nicht erteilt werden.
(3)Absatz 3,Die theoretische und praktische Ausbildung durch die Fahrschule darf ungeachtet des § 6 Abs. 2 FSG begonnen werden, wenn der Bewerber das erforderliche Mindestalter (Abs. 2) erreicht hat oder in spätestens drei Monaten erreicht.Die theoretische und praktische Ausbildung durch die Fahrschule darf ungeachtet des Paragraph 6, Absatz 2, FSG begonnen werden, wenn der Bewerber das erforderliche Mindestalter (Absatz 2,) erreicht hat oder in spätestens drei Monaten erreicht.
(4)Absatz 4,Bei Ausbildungsfahrten sind die Fahrzeuge in sinngemäßer Anwendung des § 122 Abs. 5 erster und zweiter Satz zu kennzeichnen, wobei anstelle des Wortes „Übungsfahrt“ das Wort „Ausbildungsfahrt“ zu verwenden ist.Bei Ausbildungsfahrten sind die Fahrzeuge in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 122, Absatz 5, erster und zweiter Satz zu kennzeichnen, wobei anstelle des Wortes „Übungsfahrt“ das Wort „Ausbildungsfahrt“ zu verwenden ist.
(5)Absatz 5,Ausbildungsfahrten dürfen nur unter Aufsicht des Begleiters durchgeführt werden. Dabei darf der Lenker das Fahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,05 mg/l beträgt. Er darf während der Fahrt - einschließlich der Fahrtunterbrechungen - keinen Alkohol zu sich nehmen.
(6)Absatz 6,Verstöße gegen Abs. 5 sind nur mit dem Entzug der Bewilligung zu ahnden, sofern nicht auch ein Verstoß gegen die StVO 1960 vorliegt.Verstöße gegen Absatz 5, sind nur mit dem Entzug der Bewilligung zu ahnden, sofern nicht auch ein Verstoß gegen die StVO 1960 vorliegt.
(7)Absatz 7,§ 122 Abs. 3, 4, 5 und 6 gelten sinngemäß.Paragraph 122, Absatz 3, 4, 5 und 6 gelten sinngemäß.
(8)Absatz 8,Durch Verordnung können nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über
die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung und
die Durchführung der Ausbildungsfahrten
festgesetzt werden.
Anmerkung
Die Novelle BGBl. I Nr. 121/1997 wurde in dieser Fassung
berücksichtigt.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR12157628
Alte Dokumentnummer
N9199715945A