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§ 39b KFG 1967

Fassungen
28.07.1990 bis 27.10.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 39b28.07.199027.10.2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39 b

Inkrafttretensdatum

28.07.1990

Außerkrafttretensdatum

27.10.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/2005

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Kennzeichnung von Fahrzeugen mit

herabgesetztem höchsten zulässigen Gesamtgewicht

Paragraph 39 b,

  1. Absatz eins,Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht gemäß Paragraph 28, Absatz 3 a, festgesetzt wurde, muß, wenn sie nicht unter Paragraph 39, Absatz eins, fallen, neben der vorderen und der hinteren Kennzeichentafel je eine kreisrunde gelbe Tafel mit mindestens 20 cm Durchmesser, schwarzem Rand und dem lateinischen Buchstaben „E“ in dauernd gut lesbarer und unverwischbarer schwarzer Schrift vollständig sichtbar angebracht sein; dies gilt jedoch nicht für Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt sinngemäß auch für Fahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht der Bauart des Fahrzeuges entsprechend festgesetzt wurde.

Anmerkung

ÜR: Art. IV, BGBl. Nr. 458/1990

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR12147173

alte Dokumentnummer

N9196710044Z