Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrgesetz 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 267/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 68aParagraph 68 a
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
Mopedausweis
§ 68a.Paragraph 68 a,
(1)Absatz eins,Der gemäß § 64 Abs. 1 erforderlicheDer gemäß Paragraph 64, Absatz eins, erforderliche
Mopedausweis ist von dem gemäß Abs. 2 Ermächtigten auszustellen, wenn der Lenker theoretische Kenntnisse nachweist.Mopedausweis ist von dem gemäß Absatz 2, Ermächtigten auszustellen, wenn der Lenker theoretische Kenntnisse nachweist.
(2)Absatz 2,Die Ausstellung von Ausweisen gemäß Abs. 1 darf nur auf Grund einer Ermächtigung des Landeshauptmannes durchgeführt werden. Diese ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller über das erforderliche Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügt. Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.Die Ausstellung von Ausweisen gemäß Absatz eins, darf nur auf Grund einer Ermächtigung des Landeshauptmannes durchgeführt werden. Diese ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller über das erforderliche Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügt. Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.
(3)Absatz 3,Durch Verordnung können nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über
den Inhalt, den Umfang und die Art der Kenntnisse,
die Voraussetzungen, unter denen eine Ermächtigung gemäß Abs. 2 zu erteilen ist unddie Voraussetzungen, unter denen eine Ermächtigung gemäß Absatz 2, zu erteilen ist und
festgesetzt werden
(4)Absatz 4,Ein Antrag auf Ausstellung eines Mopedausweises darf nur gestellt werden, wenn der Antragsteller nicht bereits einen solchen besitzt. Der Ermächtigte (Abs. 1) hat vor Ausstellung des Mopedausweises eine Anfrage nach § 78 Abs. 2 zu stellen. Besteht ein Lenkverbot nach § 75a oder besitzt der Antragsteller einen Mopedausweis darf ein Mopedausweis nicht ausgestellt werden.Ein Antrag auf Ausstellung eines Mopedausweises darf nur gestellt werden, wenn der Antragsteller nicht bereits einen solchen besitzt. Der Ermächtigte (Absatz eins,) hat vor Ausstellung des Mopedausweises eine Anfrage nach Paragraph 78, Absatz 2, zu stellen. Besteht ein Lenkverbot nach Paragraph 75 a, oder besitzt der Antragsteller einen Mopedausweis darf ein Mopedausweis nicht ausgestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR12147287
Alte Dokumentnummer
N9196711987A