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§ 68a KFG 1967

Fassungen
01.07.1991 bis 31.10.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 68a01.07.199131.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 68 a

Inkrafttretensdatum

01.07.1991

Außerkrafttretensdatum

31.10.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Mopedausweis

Paragraph 68 a,

  1. Absatz eins,Der gemäß Paragraph 64, Absatz eins, erforderliche

Mopedausweis ist von dem gemäß Absatz 2, Ermächtigten auszustellen, wenn der Lenker theoretische Kenntnisse nachweist.

  1. Absatz 2,Die Ausstellung von Ausweisen gemäß Absatz eins, darf nur auf Grund einer Ermächtigung des Landeshauptmannes durchgeführt werden. Diese ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller über das erforderliche Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügt. Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.
  2. Absatz 3,Durch Verordnung können nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über
    1. Litera a
      den Inhalt, den Umfang und die Art der Kenntnisse,
    2. Litera b
      die Voraussetzungen, unter denen eine Ermächtigung gemäß Absatz 2, zu erteilen ist und
    3. Litera c
      die Form der Ausweise
    festgesetzt werden
  3. Absatz 4,Ein Antrag auf Ausstellung eines Mopedausweises darf nur gestellt werden, wenn der Antragsteller nicht bereits einen solchen besitzt. Der Ermächtigte (Absatz eins,) hat vor Ausstellung des Mopedausweises eine Anfrage nach Paragraph 78, Absatz 2, zu stellen. Besteht ein Lenkverbot nach Paragraph 75 a, oder besitzt der Antragsteller einen Mopedausweis darf ein Mopedausweis nicht ausgestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR12147287

Alte Dokumentnummer

N9196711987A