Rechtstracker.at

§ 72 KFG 1967

Fassungen
01.01.1995 bis 31.10.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7201.01.199531.10.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
§ 7220.07.198231.12.1994 BGBl. Nr. 362/1982

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 72

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.10.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Paragraph 72, Führerschein für Diplomaten

und Angestellte ausländischer

Vertretungsbehörden und, internationaler Organisationen

mit dem Sitz in Österreich

  1. Absatz eins,Personen, die eine vom Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten ausgestellte gültige Legitimationskarte für Mitglieder des Diplomatischen Korps in Wien, für Mitglieder des Konsularkorps in Österreich, für Angestellte bei ausländischen diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörden oder für Beamte internationaler Organisationen in Österreich besitzen, ist auf Antrag, unbeschadet des Absatz 2,, auf Grund eines gültigen ausländischen Führerscheines eine österreichische Lenkerberechtigung mit dem gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen und der entsprechende Führerschein auszustellen, wenn bei ihnen keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 66,), der geistigen und körperlichen Eignung und der fachlichen Befähigung bestehen und wenn auf Grund der Vorschriften des Staates, der den Führerschein ausgestellt hat, bei der Erteilung einer Lenkerberechtigung auf Grund einer österreichischen Lenkerberechtigung von der Feststellung dieser Voraussetzungen abzusehen ist.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten nicht für österreichische Staatsbürger oder Staatenlose, die vor ihrer Anstellung bei der ausländischen Vertretungsbehörde oder bei internationalen Organisatinen ihren Hauptwohnsitz in Österreich gehabt haben.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR12155320

Alte Dokumentnummer

N9199438629J