Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrgesetz 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 267/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 74Paragraph 74
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
§ 74. Vorübergehende EntziehungParagraph 74, Vorübergehende Entziehung
der Lenkerberechtigung und
Androhung der Entziehungder Lenkerberechtigung und, Androhung der Entziehung
(1)Absatz eins,Die Lenkerberechtigung ist vorübergehend zu entziehen, wenn ihr Besitzer nicht mehr im Sinne des § 66 verkehrszuverlässig, nicht mehr geistig oder körperlich geeignet oder nicht mehr fachlich befähigt ist, ein Kraftfahrzeug zu lenken, und anzunehmen ist, daß nach Ablauf von nicht mehr als 18 Monaten die Gründe für die Entziehung nicht mehr gegeben sind. Hiebei finden die Bestimmungen des § 73 sinngemäß Anwendung.Die Lenkerberechtigung ist vorübergehend zu entziehen, wenn ihr Besitzer nicht mehr im Sinne des Paragraph 66, verkehrszuverlässig, nicht mehr geistig oder körperlich geeignet oder nicht mehr fachlich befähigt ist, ein Kraftfahrzeug zu lenken, und anzunehmen ist, daß nach Ablauf von nicht mehr als 18 Monaten die Gründe für die Entziehung nicht mehr gegeben sind. Hiebei finden die Bestimmungen des Paragraph 73, sinngemäß Anwendung.
(2)Absatz 2,Nach Ablauf der Zeit, für die die Lenkerberechtigung vorübergehend entzogen wurde, ist der Führerschein dem Besitzer auf Antrag wieder auszufolgen, sofern nicht ein neuerliches Ermittlungsverfahren zur Entziehung gemäß § 73 eingeleitet wurde.Nach Ablauf der Zeit, für die die Lenkerberechtigung vorübergehend entzogen wurde, ist der Führerschein dem Besitzer auf Antrag wieder auszufolgen, sofern nicht ein neuerliches Ermittlungsverfahren zur Entziehung gemäß Paragraph 73, eingeleitet wurde.
(3)Absatz 3,Die Behörde kann von der Entziehung der Lenkerberechtigung absehen und die Entziehung androhen, wenn dadurch der Verwaltungszweck als gesichert angesehen werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR12147211
alte Dokumentnummer
N9196710082Z