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§ 75a KFG 1967

Fassungen
24.08.1994 bis 31.10.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 75a24.08.199431.10.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
§ 75a01.07.199123.08.1994 § → § BGBl. Nr. 458/1990
§ 75a01.03.198630.06.1991 BGBl. Nr. 106/1986

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 75 a

Inkrafttretensdatum

24.08.1994

Außerkrafttretensdatum

31.10.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Paragraph 75 a, Verbot des Lenkens von, Motorfahrrädern

  1. Absatz eins,Personen, die nicht im Sinne des Paragraph 66, verkehrszuverlässig oder nicht geistig oder körperlich geeignet sind, ein Motorfahrrad zu lenken, hat die Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 73, Absatz 2 und 3, 74 Absatz 3, 75, Absatz eins bis 3 und 78 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines Motorfahrrades
    1. Litera a
      ausdrücklich zu verbieten,
    2. Litera b
      nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder
    3. Litera c
      nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.
    Das Lenken eines Motorfahrrades entgegen einer behördlichen Verfügung nach Litera a, b, oder c ist unzulässig. Eine solche Verfügung ist aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist.
  2. Absatz 2,Inhaber eines Mopedausweises haben diesen auf die Dauer der Maßnahmen gemäß Absatz eins, abzuliefern.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR12155575

Alte Dokumentnummer

N9199440849J