Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kraftfahrgesetz 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 267/1967Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 89Paragraph 89
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
§ 89. Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch elektrische oder mechanisch gespeicherte EnergieParagraph 89, Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch elektrische oder mechanisch gespeicherte Energie
Für Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch elektrische Energie, wie Akkumulatoren-Kraftfahrzeuge, Oberleitungskraftfahrzeuge oder solche mit Verbrennungsmotoren in Verbindung mit Übertragung elektrischer Energie, sowie für Kraftfahrzeuge mit mechanisch gespeicherter Energie, wie Gyrokraftfahrzeuge, können durch Verordnung nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, unter Berücksichtigung ihrer Eigenart Bestimmungen über ihre Bauart, Ausrüstung und Betriebsart, insbesondere im Hinblick auf den Antrieb durch elektrische Energie, erlassen werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2015
Dokumentnummer
NOR12147227
Alte Dokumentnummer
N9196710098Z