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§ 15 KflG

Fassungen
ab 28.05.2015 — BGBl. I Nr. 58/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15 heute28.05.2015 § → § BGBl. I Nr. 58/2015
§ 1514.01.200627.05.2015 § → § BGBl. I Nr. 12/2006
§ 1501.01.200013.01.2006 BGBl. I Nr. 203/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kraftfahrliniengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

28.05.2015BGBl. I Nr. 58/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KflG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Konzessionsdauer und jährliche Betriebsdauer

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie wird auf höchstens zehn Jahre erteilt. Die Konzession kann auf einen kürzeren Zeitraum erteilt werden, wenn
    1. Litera a
      ein zeitlich begrenztes oder nur vorübergehendes Verkehrsbedürfnis vorliegt, oder
    2. Litera b
      die Harmonisierung des Ablaufes der Dauer einer oder mehrerer Konzessionen für die Realisierung der konkreten Ziele der Bundes- und Landesverkehrsplanung zweckdienlich ist (Paragraph 37, Absatz 3,).
  2. Absatz 2,Die Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie, die Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370 aus 2007, ist, wird auf höchstens zehn Jahre, unter der Voraussetzung des Artikel 4, Absatz 3, Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370 aus 2007, jedoch auch auf höchstens fünfzehn Jahre erteilt.
  3. Absatz 3,Die Konzession kann ferner entweder für den Betrieb während des ganzen Jahres oder für einen bestimmten Zeitraum während eines Jahres erteilt werden. Eine ohne nähere Bestimmung erteilte Konzession gilt für den Betrieb während des ganzen Jahres.

Im RIS seit

29.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2015

Gesetzesnummer

20000098

Dokumentnummer

NOR40170311