Rechtstracker.at

§ 19 KflG

Fassungen
ab 07.03.2019 — BGBl. I Nr. 17/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 19 heute07.03.2019 § → § BGBl. I Nr. 17/2019
§ 1901.01.200006.03.2019 BGBl. I Nr. 203/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kraftfahrliniengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

07.03.2019BGBl. I Nr. 17/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KflG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Inhalt des Konzessionsbescheides

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Der Konzessionsbescheid ist dem Antragsteller und den in Paragraph 5, Absatz eins, genannten Personen und Stellen zuzustellen. Er hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und Betriebssitz des Konzessionsinhabers; ist der Konzessionsinhaber eine natürliche Person, weiters seine Geburtsdaten und die Anschrift seines Wohnortes;
    2. Ziffer 2
      die jeden Zweifel ausschließende Bezeichnung der zu befahrenden Strecke;
    3. Ziffer 3
      die Dauer der Konzession;
    4. Ziffer 4
      etwaige Auflagen (Paragraph 16,);
    5. Ziffer 5
      eine Frist zur Aufnahme des Betriebes (Paragraph 18,).
  2. Absatz 2,Nach Eintritt der Rechtskraft des Konzessionsbescheides ist die Konzession zu beurkunden. Die Konzessionsurkunde muß dem Muster in Anlage 1 oder 2 entsprechen, stellt einen Auszug aus dem Konzessionsbescheid dar und hat die in Absatz eins, angeführten Angaben zu enthalten. Sie ist bei grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehren und im Fall der Durchführung von Auftragsfahrten (Paragraph 22, Absatz 3,) während der Fahrt im Original mitzuführen, dient zur Ausweisleistung bei Kontrollen und ist daher in so vielen Gleichschriften zu beantragen, wie dies zur Erfüllung des Betriebsprogrammes des jeweiligen Kraftfahrlinienverkehrs erforderlich ist.
  3. Absatz 2 a,Eine Beurkundung gemäß Absatz 2, kann im innerstaatlichen Kraftfahrlinienverkehr entfallen.
  4. Absatz 3,Ist eine Konzession anders als durch Ablauf der Konzessionsdauer ungültig geworden, sind alle Gleichschriften der Konzessionsurkunde unverzüglich einzuziehen. Ist dies nicht möglich, sind sie auf Kosten des Unternehmens für ungültig zu erklären.

Im RIS seit

06.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2019

Gesetzesnummer

20000098

Dokumentnummer

NOR40213116