Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrliniengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 203/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Inkrafttretensdatum
14.02.2013
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2013
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Berufungsrecht
§ 21.Paragraph 21,
Gegen Bescheide des Landeshauptmannes bzw. der Landeshauptfrau steht auf Grund dieses Bundesgesetzes die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes offen:
dem Bewerber um die Genehmigung zur Zulassung zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers (§ 8 Abs. 1) sowie dem Bewerber um eine Konzession;dem Bewerber um die Genehmigung zur Zulassung zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers (Paragraph 8, Absatz eins,) sowie dem Bewerber um eine Konzession;
den in § 5 Abs. 1 Z 1 angeführten Stellen, wenn die Entscheidung über das Ansuchen ihrer fristgerechten Stellungnahme widerspricht;den in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Stellen, wenn die Entscheidung über das Ansuchen ihrer fristgerechten Stellungnahme widerspricht;
im Falle des § 17 Abs. 2 (Koppeln von Kraftfahrlinien) und des § 22 Abs. 2 und 3 (Betriebsführerübertragung und Durchführung aller Kurse mit Auftragsfahrten) dem Konzessionsinhaber und im Falle der §§ 31 Abs. 6 und 32 (Genehmigung der Besonderen Beförderungspreise und der Besonderen Beförderungsbedingungen) dem Konzessionsinhaber;im Falle des Paragraph 17, Absatz 2, (Koppeln von Kraftfahrlinien) und des Paragraph 22, Absatz 2 und 3 (Betriebsführerübertragung und Durchführung aller Kurse mit Auftragsfahrten) dem Konzessionsinhaber und im Falle der Paragraphen 31, Absatz 6 und 32 (Genehmigung der Besonderen Beförderungspreise und der Besonderen Beförderungsbedingungen) dem Konzessionsinhaber;
in den Fällen des Entzuges der Genehmigung zur Zulassung zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers (§ 8 Abs. 3) sowie des Widerrufes der Berechtigung (§ 18 Abs. 1 und § 25) dem bisherigen Genehmigungs- bzw. Konzessionsinhaber.in den Fällen des Entzuges der Genehmigung zur Zulassung zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers (Paragraph 8, Absatz 3,) sowie des Widerrufes der Berechtigung (Paragraph 18, Absatz eins, und Paragraph 25,) dem bisherigen Genehmigungs- bzw. Konzessionsinhaber.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2013
Dokumentnummer
NOR40147471