Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrliniengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 203/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Verlängerung der Konzessionsdauer
§ 30. (1) Stellt der Konzessionsinhaber spätestens sechs Monate vor Ablauf einer auf die volle Konzessionsdauer des § 15 Abs. 1 erteilten Konzession den Antrag auf Verlängerung der Konzessionsdauer bei sonst unverändertem Inhalt der Konzession, so ist diesem Antrag stattzugeben, sofern kein anderer Konzessionswerber vorhanden ist, die Kraftfahrlinie ständig vom Konzessionsinhaber betrieben wurde, und der Ausschließungsgrund des § 7 Abs. 1 Z 4 lit. a nicht vorliegt.Paragraph 30, (1) Stellt der Konzessionsinhaber spätestens sechs Monate vor Ablauf einer auf die volle Konzessionsdauer des Paragraph 15, Absatz eins, erteilten Konzession den Antrag auf Verlängerung der Konzessionsdauer bei sonst unverändertem Inhalt der Konzession, so ist diesem Antrag stattzugeben, sofern kein anderer Konzessionswerber vorhanden ist, die Kraftfahrlinie ständig vom Konzessionsinhaber betrieben wurde, und der Ausschließungsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, nicht vorliegt.
(2)Absatz 2,Im Verfahren über die Verlängerung der Konzessionsdauer findet § 5 keine Anwendung.Im Verfahren über die Verlängerung der Konzessionsdauer findet Paragraph 5, keine Anwendung.
Dokumentnummer
NOR40000927