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§ 32b KflG

Fassungen
ab 28.05.2015 — BGBl. I Nr. 61/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 32b heute28.05.2015 BGBl. I Nr. 61/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kraftfahrliniengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32 b

Inkrafttretensdatum

28.05.2015BGBl. I Nr. 61/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KflG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Außergerichtliche Streitbeilegung mit Fahrgästen

Paragraph 32 b,

  1. Absatz eins,Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Fahrgäste in Streit- bzw. Beschwerdefällen gegen Berechtigungsinhaber als Beförderer im Sinne des Artikel 3 Litera e, der Verordnung (EU) Nr. 181 aus 2011, wegen behaupteter Verstöße gegen Ge- oder Verbote, die sich aus der Verordnung (EU) Nr. 181 aus 2011, ergeben, Beschwerde bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte einbringen. Die Berechtigungsinhaber sind verpflichtet, an einem Schlichtungsverfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen.
  2. Absatz 2,Eine Beschwerde gemäß Absatz eins, kann bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte eingebracht werden, nachdem der Fahrgast den Berechtigungsinhaber gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 181 aus 2011, befasst hat und es zu keiner Einigung gekommen ist oder binnen drei Monaten nach Eingang der Beschwerde keine endgültige Beantwortung durch den Berechtigungsinhaber erfolgte.
  3. Absatz 3,Bei der Streitbeilegung ist die im Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte festgelegte Verfahrensweise anzuwenden.
  4. Absatz 4,Von der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens durch die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte ist die zuständige Aufsichtsbehörde (Paragraph 3,) in Kenntnis zu setzen. Unabhängig vom Zustandekommen einer einvernehmlichen Lösung ist auch nach Abschluss eines solchen Verfahrens die Aufsichtsbehörde zu verständigen.
  5. Absatz 5,In Verfahren gemäß Paragraph 25, hat die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte der Aufsichtsbehörde die von ihr benötigten Informationen zukommen zu lassen.
  6. Absatz 6,Die Berichtspflicht gemäß Artikel 29, der Verordnung (EU) Nr. 181 aus 2011, ist von der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte zu erfüllen.
  7. Absatz 7,Die Bestimmungen des Paragraph 32 a, sowie Paragraph 32 b, Absatz eins, 3 und 6 gelten sinngemäß auch für Reisevermittler, Reiseveranstalter, Fahrscheinverkäufer und Busbahnhofbetreiber gemäß Artikel 3 Litera g, h, i und o der Verordnung (EU) Nr. 181 aus 2011,.

Im RIS seit

29.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2015

Gesetzesnummer

20000098

Dokumentnummer

NOR40170323