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§ 39 KflG

Fassungen
ab 18.03.2022 — BGBl. I Nr. 18/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 39 heute18.03.2022 § → § BGBl. I Nr. 18/2022
§ 3914.02.201317.03.2022 § → § BGBl. I Nr. 32/2013
§ 3914.01.200613.02.2013 § → § BGBl. I Nr. 12/2006
§ 3901.01.200013.01.2006 BGBl. I Nr. 203/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kraftfahrliniengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

18.03.2022BGBl. I Nr. 18/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KflG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Abschnitt römisch vier
Bestimmungen über die Fahrzeuge

Fahrzeuge

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Kraftfahrlinien dürfen nur mit Linienfahrzeugen betrieben werden, die hinsichtlich ihrer Bauart, Beschaffenheit und Ausrüstung den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den Bestimmungen des KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267, entsprechen. Die Linienfahrzeuge müssen den Anforderungen des Kraftfahrlinienverkehrs Rechnung tragen und sind bei niedrigen Temperaturen ausreichend zu beheizen.
  2. Absatz 2,Als Linienfahrzeuge kommen in Betracht:
    1. Ziffer eins
      Omnibusse mit Ausnahme von Oberleitungsomnibussen,
    2. Ziffer 2
      Omnibusanhänger,
    3. Ziffer 3
      Gelenkkraftfahrzeuge,
    4. Ziffer 4
      im innerstaatlichen Kraftfahrlinienverkehr sowie im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr, der innerhalb der Grenzzone betrieben wird, in Ausnahmefällen auch Fahrzeuge des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw (Taxi) auf Grund besonderer Bewilligung durch die Konzessionsbehörde. Als Grenzzone wird ein Gebiet bezeichnet, das einen Radius von jeweils 30 km ab der Grenzübertrittstelle umfasst.
  3. Absatz 3,Fahrzeuge nach Absatz 2, Ziffer eins, dürfen zur Gepäcksbeförderung Anhänger mitführen, die den Bestimmungen des KFG 1967 entsprechen.
  4. Absatz 4,Die als Linienfahrzeuge eingesetzten Omnibusse müssen an der Fahrzeugfront mit einer Fahrzielanzeige ausgestattet sein. Falls diese nicht selbstleuchtend ist, muß sie während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder, wenn es die Witterung sonst erfordert, mit weißem Licht ausreichend beleuchtet sein, darf jeoch nicht blenden. Im Ortslinienverkehr kann die Aufsichtsbehörde die Ausrüstung der Linienfahrzeuge mit selbstleuchtenden oder beleuchtbaren Linienbezeichnungen zusätzlich anordnen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeit soll das Fahrziel auch auf der rechten Seite des Linienfahrzeuges nach Absatz 2, Ziffer eins bis 3 angegeben werden.

Im RIS seit

17.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2022

Gesetzesnummer

20000098

Dokumentnummer

NOR40242630