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§ 44d KflG

Fassungen
ab 27.09.2006 — BGBl. I Nr. 153/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 44d heute27.09.2006 BGBl. I Nr. 153/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kraftfahrliniengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44 d

Inkrafttretensdatum

27.09.2006BGBl. I Nr. 153/2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KflG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Grundqualifikation und Weiterbildung in Österreich

Paragraph 44 d,

  1. Absatz eins,Lenker, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Euro,päischen Union sind, haben die Prüfung zur Erlangung der Grundqualifikation in Österreich abzulegen, wenn sie ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben.
  2. Absatz 2,Lenker, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind und bei einem in Österreich niedergelassenen Unternehmen arbeiten, haben die Prüfung zur Erlangung der Grundqualifikation in Österreich abzulegen. Lenker, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, können die Prüfung zur Erlangung der Grundqualifikation in Österreich ablegen, wenn ihnen ein Aufenthaltstitel, der das Recht auf unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt in Österreich ermöglicht, erteilt wurde.
  3. Absatz 3,Lenker, die ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben oder bei einem in Österreich niedergelassenen Unternehmen arbeiten, können die Weiterbildung in Österreich durchlaufen.

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2015

Gesetzesnummer

20000098

Dokumentnummer

NOR40081356