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§ 57 KflG

Fassungen
ab 14.02.2013 — BGBl. I Nr. 32/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 57 heute14.02.2013 BGBl. I Nr. 32/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kraftfahrliniengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 57

Inkrafttretensdatum

14.02.2013BGBl. I Nr. 32/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KflG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 57,

Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

  1. Ziffer eins
    selbstständiger Kraftfahrer: alle Personen, deren berufliche Tätigkeit hauptsächlich darin besteht, mit Gemeinschaftslizenz oder einer anderen berufsspezifischen Beförderungsermächtigung gewerbsmäßig Personen im Kraftfahrlinienverkehr zu befördern, die
    1. Litera a
      befugt sind, auf eigene Rechnung zu arbeiten,
    2. Litera b
      nicht durch einen Arbeitsvertrag oder ein anderes arbeitsrechtliches Abhängigkeitsverhältnis an einen Arbeitgeber gebunden sind,
    3. Litera c
      über den erforderlichen freien Gestaltungsspielraum für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit verfügen,
    4. Litera d
      deren Einkünfte direkt von den erzielten Gewinnen abhängen und
    5. Litera e
      die Freiheit haben, als Einzelne oder durch eine Zusammenarbeit zwischen selbständigen Kraftfahrern Geschäftsbeziehungen zu mehreren Kunden zu unterhalten;
  2. Ziffer 2
    Arbeitsplatz:
    1. Litera a
      den Standort der Hauptniederlassung des Unternehmens, für das der selbstständige Kraftfahrer tätig ist, und seine verschiedenen Zweigniederlassungen, ob sie nun mit seinem Geschäftssitz oder seiner Hauptniederlassung zusammenfallen oder nicht,
    2. Litera b
      das Fahrzeug, das der selbstständige Kraftfahrer bei seiner Tätigkeit benutzt und
    3. Litera c
      jeden anderen Ort, an dem die mit der Beförderung verbundenen Tätigkeiten ausgeführt werden;
  3. Ziffer 3
    Arbeitszeit: die Zeitspanne zwischen Arbeitsbeginn und Arbeitsende, in der sich der selbstständige Kraftfahrer an seinem Arbeitsplatz befindet, dem Kunden zur Verfügung steht, und während der er seine Funktionen oder Tätigkeiten ausübt; dies umfasst nicht allgemeine administrative Tätigkeiten, die keinen direkten Zusammenhang mit der gerade ausgeführten spezifischen Transporttätigkeit aufweisen, sowie die Ruhepausen gemäß Paragraph 59,;
  4. Ziffer 4
    Woche: den Zeitraum von Montag 00.00 Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr;
  5. Ziffer 5
    Tagesarbeitszeit: die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von vierundzwanzig Stunden;
  6. Ziffer 6
    Nachtzeit: die Zeit zwischen 0.00 Uhr und 04.00 Uhr;
  7. Ziffer 7
    Nachtarbeit: jede Arbeit, die während der Nachtzeit ausgeführt wird.

Im RIS seit

15.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2015

Gesetzesnummer

20000098

Dokumentnummer

NOR40147499