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§ 59 KflG

Fassungen
ab 14.02.2013 — BGBl. I Nr. 32/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 59 heute14.02.2013 BGBl. I Nr. 32/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kraftfahrliniengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59

Inkrafttretensdatum

14.02.2013BGBl. I Nr. 32/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KflG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Ruhepausen

Paragraph 59,

  1. Absatz eins,Die Tagesarbeitszeit eines selbstständigen Kraftfahrers ist
    1. Ziffer eins
      bei einer Gesamtdauer zwischen sechs und neun Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten,
    2. Ziffer 2
      bei einer Gesamtdauer von mehr als neun Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten,
    zu unterbrechen. Die Ruhepause ist spätestens nach sechs Stunden einzuhalten.
  2. Absatz 2,Die Ruhepause kann in mehrere Teile von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.
  3. Absatz 3,Bei Teilung der Ruhepause nach Absatz 2, ist der erste Teil nach spätestens sechs Stunden einzuhalten.

Im RIS seit

15.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2015

Gesetzesnummer

20000098

Dokumentnummer

NOR40147501