Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 449/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2019Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
32/06 Verkehrsteuern
Text
Übergangsbestimmung und Aufhebung bisheriger Rechtsvorschriften
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Der gemäß § 6 Abs. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952 mit 1. Oktober 1992 beginnende Steuerzeitraum 1992/1993 endet am 30. April 1993. Die Steuerkarte für den Steuerzeitraum 1992/1993 ist vom Steuerschuldner unaufgefordert bis spätestens 31. Mai 1993 dem Finanzamt zu übergeben.Der gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952 mit 1. Oktober 1992 beginnende Steuerzeitraum 1992 aus 1993, endet am 30. April 1993. Die Steuerkarte für den Steuerzeitraum 1992 aus 1993, ist vom Steuerschuldner unaufgefordert bis spätestens 31. Mai 1993 dem Finanzamt zu übergeben.
(2)Absatz 2,Für Pauschalierungen gemäß § 7 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952 gilt Abs. 1 sinngemäß. Die Kraftfahrzeugsteuernachweisung für den verkürzten Steuerzeitraum ist bis 31. Mai 1993 dem Finanzamt zu übergeben.Für Pauschalierungen gemäß Paragraph 7, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952 gilt Absatz eins, sinngemäß. Die Kraftfahrzeugsteuernachweisung für den verkürzten Steuerzeitraum ist bis 31. Mai 1993 dem Finanzamt zu übergeben.
(3)Absatz 3,Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952 ist auf Steuerzeiträume nach dem 30. April 1993 nicht mehr anzuwenden.
(4)Absatz 4,Eine gemäß § 2 Abs. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952 zuerkannte Steuerbefreiung gilt hinsichtlich des in der darüber ausgestellten Bescheinigung angeführten Kraftfahrzeuges mit Wirksamkeit ab 1. Mai 1993 auch als Befreiung gemäß § 2 Abs. 1 Z 12, wenn die Bescheinigung dem Finanzamt überreicht wird.Eine gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952 zuerkannte Steuerbefreiung gilt hinsichtlich des in der darüber ausgestellten Bescheinigung angeführten Kraftfahrzeuges mit Wirksamkeit ab 1. Mai 1993 auch als Befreiung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12,, wenn die Bescheinigung dem Finanzamt überreicht wird.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 254/1993
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2019
Dokumentnummer
NOR12052322
Alte Dokumentnummer
N3199327594J