Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 142/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Text
Bescheide
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Bescheide nach diesem Bundesgesetz sind schriftlich zu erlassen.
(2)Absatz 2,Bescheide haben auf die Möglichkeit, eine Klage beim zuständigen Gerichtshof erster Instanz als Arbeits- und Sozialgericht bzw. beim Arbeits- und Sozialgericht Wien einzubringen, auf die dabei einzuhaltende Frist, die Form der Einbringung und auf das Erfordernis des hinreichend bestimmten Klagebegehrens gemäß § 82 ASGG hinzuweisen.Bescheide haben auf die Möglichkeit, eine Klage beim zuständigen Gerichtshof erster Instanz als Arbeits- und Sozialgericht bzw. beim Arbeits- und Sozialgericht Wien einzubringen, auf die dabei einzuhaltende Frist, die Form der Einbringung und auf das Erfordernis des hinreichend bestimmten Klagebegehrens gemäß Paragraph 82, ASGG hinzuweisen.
(3)Absatz 3,Ergibt sich nachträglich, dass eine Leistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt oder entzogen wurde, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.
Schlagworte
Arbeitsgericht
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2016
Dokumentnummer
NOR40013657