Rechtstracker.at

§ 16 KGEG

Fassungen
ab 01.01.2001 — BGBl. I Nr. 142/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16 heute01.01.2001 BGBl. I Nr. 142/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2001BGBl. I Nr. 142/2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KGEG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Bescheide

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Bescheide nach diesem Bundesgesetz sind schriftlich zu erlassen.
  2. Absatz 2,Bescheide haben auf die Möglichkeit, eine Klage beim zuständigen Gerichtshof erster Instanz als Arbeits- und Sozialgericht bzw. beim Arbeits- und Sozialgericht Wien einzubringen, auf die dabei einzuhaltende Frist, die Form der Einbringung und auf das Erfordernis des hinreichend bestimmten Klagebegehrens gemäß Paragraph 82, ASGG hinzuweisen.
  3. Absatz 3,Ergibt sich nachträglich, dass eine Leistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt oder entzogen wurde, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.

Schlagworte

Arbeitsgericht

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2016

Gesetzesnummer

20001054

Dokumentnummer

NOR40013657