Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 142/2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Anspruchsvoraussetzungen
§ 3.Paragraph 3,
Die im § 1 genannten Personen haben Anspruch auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Die im Paragraph eins, genannten Personen haben Anspruch auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011
Dokumentnummer
NOR40013644