Rechtstracker.at

§ 7 KGEG

Fassungen
ab 01.01.2001 — BGBl. I Nr. 142/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.01.2001 BGBl. I Nr. 142/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2001BGBl. I Nr. 142/2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KGEG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

Paragraph 7,

Wurden Leistungen zu Unrecht empfangen, so sind sie dem Entscheidungsträger zu ersetzen, wenn der Zahlungsempfänger den Bezug durch bewusst unwahre Angaben, bewusste Verschweigung wesentlicher Tatsachen oder Verletzung der Anzeigepflicht (Paragraph 6,) herbeigeführt hat oder wenn der Zahlungsempfänger erkennen musste, dass die Leistung nicht gebührte. Bezüglich des Ersatzes und der Hereinbringung gelten die beim jeweiligen Entscheidungsträger in Vollziehung der im Paragraph 11, genannten Normen anzuwendenden Bestimmungen.

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2016

Gesetzesnummer

20001054

Dokumentnummer

NOR40013648