Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Karenzgeldgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 47/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Dauer
§ 19.Paragraph 19,
Der Zuschuß gebührt, solange die im § 15 Abs. 2 genannten Leistungen gewährt werden. Stehen diese Leistungen nur für einzelne Tage eines Monates zu, gebührt der Zuschuß nur anteilig. Der Zuschuß gebührt jedoch ungekürzt, sofern der Anspruch auf diese Leistungen wegen Kranken- oder Wochengeldbezug ruht. Der Zuschuß gebührt, solange die im Paragraph 15, Absatz 2, genannten Leistungen gewährt werden. Stehen diese Leistungen nur für einzelne Tage eines Monates zu, gebührt der Zuschuß nur anteilig. Der Zuschuß gebührt jedoch ungekürzt, sofern der Anspruch auf diese Leistungen wegen Kranken- oder Wochengeldbezug ruht.
Schlagworte
Krankengeldbezug
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2016
Dokumentnummer
NOR12113742
alte Dokumentnummer
N6199761631J