Rechtstracker.at

§ 38 KGG

Fassungen
ab 01.07.1997 — BGBl. I Nr. 47/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 38 heute01.07.1997 BGBl. I Nr. 47/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Karenzgeldgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

01.07.1997BGBl. I Nr. 47/1997

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KGG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Berichtigung

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz wegfällt, ist die Leistung einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Leistungsanspruches maßgebende Voraussetzung ändert, ist die Leistung neu zu bemessen.
  2. Absatz 2,Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung einer Leistung nach diesem Bundesgesetz nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist mit Bescheid die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2016

Gesetzesnummer

10009066

Dokumentnummer

NOR12113761

alte Dokumentnummer

N6199761650J