Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsulargebührengesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 100/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten
Text
Vermerk über die Entrichtung
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die erfolgte Entrichtung der Konsulargebühren ist von der Vertretungsbehörde auf dem schriftlichen Anbringen, durch das die abgabepflichtige Amtshandlung veranlasst wurde, oder, falls ein schriftliches Anbringen nicht vorliegt, in einem über die Amtshandlung aufzunehmenden Aktenvermerk oder im Beglaubigungsregister zu vermerken.
(2)Absatz 2,Wird aus Anlass einer abgabepflichtigen Amtshandlung eine Schrift ausgestellt oder durch eine Eintragung verändert, so ist auf dieser Schrift von der Vertretungsbehörde die Entrichtung der Konsulargebühren zu bestätigen.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2025
Dokumentnummer
NOR40269421