Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kulturgüterrückgabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 19/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
2. Abschnitt
Geltendmachung von Rückgabeansprüchen in Österreich
Anträge
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Der ersuchende Staat kann binnen drei Jahren, nachdem er Kenntnis davon erlangt hat, wo sich das Kulturgut befindet und wer die tatsächliche Sachherrschaft für sich selbst oder für andere ausübt, bei Gericht einen Antrag auf Rückgabe eines in Österreich befindlichen Kulturgutes, das unrechtmäßig verbracht wurde, einbringen. Der Antrag ist gegen denjenigen bzw. diejenige zu richten, der bzw. die in Österreich die tatsächliche Sachherrschaft über das Kulturgut für sich selbst oder ersatzweise für andere ausübt (im Folgenden: Antragsgegner).
(2)Absatz 2,Der ersuchende Staat hat dem Antrag bei sonstiger Unzulässigkeit folgende Unterlagen anzuschließen:
eine Beschreibung des Kulturgutes,
eine Erklärung, dass es sich um ein Kulturgut gemäß § 2 handelt, sowieeine Erklärung, dass es sich um ein Kulturgut gemäß Paragraph 2, handelt, sowie
eine Erklärung, dass das Kulturgut unrechtmäßig verbracht wurde.
(3)Absatz 3,Das Fehlen einer Unterlage nach Abs. 2 ist ein verbesserungsfähiger Mangel.Das Fehlen einer Unterlage nach Absatz 2, ist ein verbesserungsfähiger Mangel.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2016
Dokumentnummer
NOR40180539