Rechtstracker.at

§ 6 KGRG

Fassungen
ab 25.03.2026 — BGBl. I Nr. 10/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute25.03.2026 § → § BGBl. I Nr. 10/2026
§ 614.04.201624.03.2025 BGBl. I Nr. 19/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kulturgüterrückgabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

25.03.2026BGBl. I Nr. 10/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KGRG

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Zentrale Stellen in Österreich

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Soweit es sich um Kulturgut gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, handelt, sind das Bundesdenkmalamt und – in Fällen, die Archivalien gemäß Paragraph 25, des Denkmalschutzgesetzes – DMSG, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923,, in der jeweils geltenden Fassung, betreffen – das Österreichische Staatsarchiv in Österreich die Zentralen Stellen gemäß Artikel 4, der Richtlinie 2014/60/EU. Sie haben die Zentralen Stellen des ersuchenden Mitgliedstaates bei der Identifizierung unrechtmäßig verbrachten Kulturgutes zu unterstützen.
  2. Absatz 2,Die Zentralen Stellen haben auch unter Verwendung eines auf Kulturgüter abgestimmten spezifischen Moduls des mit der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2012, über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („MI-Verordnung“) Anmerkung eins, ), Amtsblatt Nummer L 316 vom 14.11.2012 Seite 1, eingeführten Binnenmarkt-Informationssystems („IMI“)
    1. Ziffer eins
      auf schriftliches Ersuchen eines ersuchenden Mitgliedstaates Nachforschungen nach einem unrechtmäßig aus dessen Hoheitsgebiet verbrachten Kulturgut sowie dessen Eigenbesitzer oder Fremdbesitzer vorzunehmen, wenn dem Ersuchen die erforderlichen Angaben zur Durchführung der Nachforschungen, insbesondere Angaben über den Ort, an dem sich das Kulturgut befinden soll, beigefügt sind,
    2. Ziffer 2
      einem ersuchenden Mitgliedstaat die Auffindung eines Kulturgutes im Hoheitsgebiet der Republik Österreich mitzuteilen, wenn begründeter Anlass zur Vermutung besteht, dass das Kulturgut unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates verbracht wurde,
    3. Ziffer 3
      den zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaates nach den vorhandenen Möglichkeiten die Überprüfung zu erleichtern, ob der aufgefundene Gegenstand ein Kulturgut darstellt, sofern die Überprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Mitteilung gemäß Ziffer 2, erfolgt,
    4. Ziffer 4
      zur Sicherung von Kulturgut nach Maßgabe des Paragraph 22, beizutragen, wenn die Überprüfung nach Ziffer 3, innerhalb der dort festgelegten Frist erfolgt,
    5. Ziffer 5
      die Rolle eines Vermittlers zur Erzielung einer gütlichen Einigung zwischen dem Eigentümer, Eigenbesitzer oder Fremdbesitzer und dem ersuchenden Staat in der Frage der Rückgabe wahrzunehmen,
    6. Ziffer 6
      die in der Richtlinie 2014/60/EU vorgesehenen sonstigen Meldungen an die Zentralen Stellen der Mitgliedstaaten vorzunehmen,
    7. Ziffer 7
      zur Klärung der Frage, ob in einem konkreten Fall eine gerichtliche oder außergerichtliche Geltendmachung erfolgen soll, auf eine Unterstützung der Zentralen Stellen des ersuchten Mitgliedstaates hinzuwirken,
    8. Ziffer 8
      Forderungen der Republik Österreich auf Rückgabe von unrechtmäßig verbrachtem Kulturgut sowie auf Ersatz geleisteter Entschädigung und entstandener Kosten geltend zu machen,
    9. Ziffer 9
      das öffentliche Interesse gemäß Paragraph eins, Absatz 2, DMSG
      1. Litera a
        am Verbleib von Kulturgut im Hoheitsgebiet der Republik Österreich bzw.
      2. Litera b
        an der Rückgabe von Kulturgut in das Hoheitsgebiet der Republik Österreich
      zu vertreten und
    10. Ziffer 10
      nach Befassung durch die Zollbehörden oder die Zollorgane gemäß Paragraph 20, Absatz 3, auf die Klärung der Frage, ob eine unrechtmäßige Einfuhr vorliegt, hinzuwirken.

(__________

Anmerkung eins, : Ziffer 6, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2026, lautet: „Im Einleitungssatz des Paragraph 6, Absatz 2, wird der Klammerausdruck „(MI-Verordnung)“ durch den Klammerausdruck „(IMI-Verordnung)“ ersetzt.“. Diese Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)

Im RIS seit

25.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2026

Gesetzesnummer

20009507

Dokumentnummer

NOR40276389

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/19/P6/NOR40276389