Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 651/1994Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
3. Abschnitt
Sonstige Vorschriften für den Versicherungsvertrag
Rechtsstellung der mitversicherten Personen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Hinsichtlich der mitversicherten Personen ist die Versicherung für fremde Rechnung geschlossen.
(2)Absatz 2,Die mitversicherten Personen können ihre Ansprüche selbständig geltend machen. § 75 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, BGBl. Nr. 2/1959, ist nicht anzuwenden.Die mitversicherten Personen können ihre Ansprüche selbständig geltend machen. Paragraph 75, Absatz 2, des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,, ist nicht anzuwenden. (3)Absatz 3,Der Versicherer kann eine gemäß § 24 Abs. 4 auf ihn übergegangene Forderung des geschädigten Dritten nur gegen einen Versicherten geltend machen, der durch sein Verhalten die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung herbeigeführt hat.Der Versicherer kann eine gemäß Paragraph 24, Absatz 4, auf ihn übergegangene Forderung des geschädigten Dritten nur gegen einen Versicherten geltend machen, der durch sein Verhalten die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung herbeigeführt hat.
Schlagworte
Mitversicherte, Regress
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2015
Dokumentnummer
NOR12154636
Alte Dokumentnummer
N9199423236L