Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 651/1994Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Interessenkollision
§ 13.Paragraph 13,
Hat der Versicherer in einem Versicherungsfall dem geschädigten Dritten ebenfalls Versicherungsschutz aus einer Haftpflichtversicherung zu gewähren, so kann sich der Versicherungsnehmer oder die mitversicherte Person in einem vom geschädigten Dritten angestrengten Rechtsstreit auf Kosten des Versicherers von einem Rechtsanwalt seiner Wahl vertreten lassen, der im Sprengel des für das Verfahren zuständigen Gerichts seinen Sitz hat. Entgegenstehende Vereinbarungen sind auf diesen Fall nicht anzuwenden.
Schlagworte
freie Anwaltswahl
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2015
Dokumentnummer
NOR12154637
Alte Dokumentnummer
N9199423238L