Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 651/1994Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Anzeigepflicht
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Nach Eintritt eines Versicherungsfalls besteht für den Versicherungsnehmer die Obliegenheit, dem Versicherer längstens innerhalb einer Woche ab Kenntnis anzuzeigen
den Versicherungsfall unter möglichst genauer Angabe des Sachverhalts,
die Anspruchserhebung durch den geschädigten Dritten,
die Einleitung eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens.
(2)Absatz 2,Abs. 1 Z 1 und 2 gilt nicht, soweit der Versicherungsnehmer dem Geschädigten den Schaden selbst ersetzt.Absatz eins, Ziffer eins und 2 gilt nicht, soweit der Versicherungsnehmer dem Geschädigten den Schaden selbst ersetzt.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2015
Dokumentnummer
NOR12154631
alte Dokumentnummer
N9199423231L