Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kommunalinvestitionsgesetz 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 74/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Controlling und Evaluierung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der Bund hat das Recht, den Einsatz sowie die Auswirkung der Zweckzuschüsse einer Evaluierung zu unterziehen und die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschüsse jederzeit zu überprüfen. Die Gemeinden sind verpflichtet, den Bund dabei zu unterstützen.
(2)Absatz 2,Dem Bund ist es vorbehalten, Einzelfallüberprüfungen der Investitionen, für die ein Zweckzuschuss gewährt wurde, vorzunehmen und bei widmungswidriger Verwendung des Zweckzuschusses diesen von der Gemeinde zurückzufordern.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2017
Dokumentnummer
NOR40193686