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§ 4 KIG 2017

Fassungen
ab 01.07.2017 — BGBl. I Nr. 74/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.07.2017 BGBl. I Nr. 74/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kommunalinvestitionsgesetz 2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2017BGBl. I Nr. 74/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KIG 2017

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Controlling und Evaluierung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Bund hat das Recht, den Einsatz sowie die Auswirkung der Zweckzuschüsse einer Evaluierung zu unterziehen und die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschüsse jederzeit zu überprüfen. Die Gemeinden sind verpflichtet, den Bund dabei zu unterstützen.
  2. Absatz 2,Dem Bund ist es vorbehalten, Einzelfallüberprüfungen der Investitionen, für die ein Zweckzuschuss gewährt wurde, vorzunehmen und bei widmungswidriger Verwendung des Zweckzuschusses diesen von der Gemeinde zurückzufordern.

Im RIS seit

19.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2017

Gesetzesnummer

20009897

Dokumentnummer

NOR40193686