Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kommunalinvestitionsgesetz 2023
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 185/2022 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Zuschüsse für Investitionsprojekte
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der Bund gewährt den Gemeinden einen weiteren Zweckzuschuss in Höhe von 500 Millionen Euro für zusätzliche Investitionen, Instandhaltungen und Sanierungen auf kommunaler Ebene.
(2)Absatz 2,Auf diesen Zweckzuschuss sind die Bestimmungen des Kommunalinvestitionsgesetzes 2020 (KIG 2020), BGBl. I Nr. 56/2020, mit der Maßgabe anzuwenden, dassAuf diesen Zweckzuschuss sind die Bestimmungen des Kommunalinvestitionsgesetzes 2020 (KIG 2020), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2020,, mit der Maßgabe anzuwenden, dass diese Mittel nicht aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds finanziert werden,
die Einrichtung von kommunalen Kinderbetreuungsplätzen in den Sommerferien 2023 bis 2027 zuschussfähig ist,
der Zweckzuschuss nur für Investitionsprojekte gewährt wird, mit denen im Zeitraum 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2027 begonnen wird,
der Antrag bis 31. Dezember 2026 bei der Abwicklungsstelle einzureichen ist,
der Anspruch jeder Gemeinde am Gesamtbetrag nach § 2 Abs. 10 ermittelt wird,der Anspruch jeder Gemeinde am Gesamtbetrag nach Paragraph 2, Absatz 10, ermittelt wird,
die widmungsgemäße Verwendung des Zweckzuschusses bis spätestens 31. Dezember 2028 nachzuweisen ist,
nicht in Anspruch genommene oder rückerstattete Mittel die den Gemeinden gemäß § 3 Abs. 5 zufließenden Mittel erhöhen, undnicht in Anspruch genommene oder rückerstattete Mittel die den Gemeinden gemäß Paragraph 3, Absatz 5, zufließenden Mittel erhöhen, und
§ 2 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 3, Abs. 6 und Abs. 8 sowie § 3 Abs. 2 anzuwenden sind.Paragraph 2, Absatz 2, letzter Satz, Absatz 3,, Absatz 6 und Absatz 8, sowie Paragraph 3, Absatz 2, anzuwenden sind.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2024
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2025
Dokumentnummer
NOR40264234