Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kommunalinvestitionsgesetz 2025
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 128/2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2024, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Berichtspflicht
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Bedingung für die Gewährung der Finanzzuweisung ist, dass
der Bürgermeister dem Gemeinderat
bis 31. Dezember 2027 über die Verwendung der Mittel und Mittelverwendungsplanung und,
insoweit dies nicht ohnehin bereits im ersten Bericht zur Gänze erfolgt ist, bis 31. Dezember 2029 über die Verwendung der Mittel
für Investitionen in Projekte, mit denen im Zeitraum vom 15. September 2024 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 begonnen wurde bzw. begonnen werden wird, unter besonderer Berücksichtigung von Investitionen in die Energiewende und in die Errichtung, Erweiterung und Sanierung von Kindertageseinrichtungen und Schulen berichtet, wobei diese Berichte auch die Verwendung der Mittel in Investitionen in den digitalen Wandel umfassen,
diese Berichte bis zu den jeweiligen Terminen gemäß Z 1 auf der Homepage der Gemeinde veröffentlicht werden, unddiese Berichte bis zu den jeweiligen Terminen gemäß Ziffer eins, auf der Homepage der Gemeinde veröffentlicht werden, und
die Gemeinde das Amt der Landesregierung über die Erfüllung der Bedingungen gemäß den Z 1 und 2 informiert.die Gemeinde das Amt der Landesregierung über die Erfüllung der Bedingungen gemäß den Ziffer eins und 2 informiert.
(2)Absatz 2,Das Land informiert den Bund gesammelt über die Erfüllung bzw. Nichterfüllung der Bedingungen gemäß Abs. 1 durch die Gemeinden.Das Land informiert den Bund gesammelt über die Erfüllung bzw. Nichterfüllung der Bedingungen gemäß Absatz eins, durch die Gemeinden.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2025
Dokumentnummer
NOR40269893