Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kommunalinvestitionsgesetz 2025
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 128/2024 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2024, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Zweckzuschuss digitaler Wandel
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der Bund gewährt den Gemeinden zur Förderung des digitalen Übergangs in den Gemeinden, einschließlich der verstärkten Unterstützung der Bürgerinnen und Bürger durch die Gemeinden bei elektronischen Amts- und Behördenkontakten sowie bei der Einreichung von digitalen Förderanträgen, einen Zweckzuschuss.
(2)Absatz 2,Die Höhe des Zweckzuschusses beträgt je Einwohner gemäß der Volkszahl (§ 11 Abs. 9 FAG 2024), die für die Verteilung der Ertragsanteile für das Jahr 2024 heranzuziehen ist, für Gemeinden bis 5 000 Einwohner 20 Euro je Einwohner, für Gemeinden mit mehr als 5 000 bis 10 000 Einwohner 12,60 Euro je Einwohner und für Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohner 8 Euro je Einwohner.Die Höhe des Zweckzuschusses beträgt je Einwohner gemäß der Volkszahl (Paragraph 11, Absatz 9, FAG 2024), die für die Verteilung der Ertragsanteile für das Jahr 2024 heranzuziehen ist, für Gemeinden bis 5 000 Einwohner 20 Euro je Einwohner, für Gemeinden mit mehr als 5 000 bis 10 000 Einwohner 12,60 Euro je Einwohner und für Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohner 8 Euro je Einwohner.
(3)Absatz 3,Der Zweckzuschuss ist vom Bund in den Jahren 2025 bis 2028 in vier gleich großen Tranchen jeweils bis zum 20. Oktober an die Länder zu überweisen und von diesen bis spätestens drei Tage nach der Überweisung durch den Bund an die einzelnen Gemeinden weiterzuleiten. Voraussetzung für den Anspruch der Gemeinde auf den Jahresbetrag des Zweckzuschusses ist,
dass die Gemeinde am 30. Juni des jeweiligen Jahres dem Bundeskanzleramt eine Ansprechpartnerin bzw. einen Ansprechpartner für die Unterstützung bei der digitalen Antragstellung von Förderangeboten des Bundes benannt hat; und
dass am 30. Juni des jeweiligen Jahres zumindest eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Die Gemeinde ist Registrierungsbehörde gemäß § 4a des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, oderDie Gemeinde ist Registrierungsbehörde gemäß Paragraph 4 a, des E-Government-Gesetzes (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, oder die Gemeinde hat dem Bundeskanzleramt eine Ansprechpartnerin bzw. einen Ansprechpartner für Fortbildungsmaßnahmen und organisatorische Themen benannt.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2025
Dokumentnummer
NOR40264209