Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001 - Mediation,
Verordnungsermächtigung
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 135/2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16 § 1Artikel 16, Paragraph eins
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Artikel XVIArtikel römisch sechzehn
Mediation
§ 1. Ein zwischen, wenngleich bloß möglichen, Parteien eines Pflegschaftsverfahrens oder ihren gesetzlichen Vertretern berufsmäßig und auf der Grundlage einer fachlichen Ausbildung in Mediation vermittelnder Dritter (Mediator) ist zur Verschwiegenheit über die Tatsachen verpflichtet, die ihm bei den auf die gütliche Einigung abzielenden Gesprächen anvertraut oder sonst bekannt wurden. Durch solche Gespräche sind der Anfang und die Fortsetzung der Verjährung oder sonstige Fristen zur Geltendmachung kindschaftsrechtlicher Ansprüche gehemmt. Paragraph eins, Ein zwischen, wenngleich bloß möglichen, Parteien eines Pflegschaftsverfahrens oder ihren gesetzlichen Vertretern berufsmäßig und auf der Grundlage einer fachlichen Ausbildung in Mediation vermittelnder Dritter (Mediator) ist zur Verschwiegenheit über die Tatsachen verpflichtet, die ihm bei den auf die gütliche Einigung abzielenden Gesprächen anvertraut oder sonst bekannt wurden. Durch solche Gespräche sind der Anfang und die Fortsetzung der Verjährung oder sonstige Fristen zur Geltendmachung kindschaftsrechtlicher Ansprüche gehemmt.
Anmerkung
ÜR: Art. VII, BGBl. I Nr. 29/2003
Dokumentnummer
NOR40013362