Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001 - Mediation,
Verordnungsermächtigung
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 135/2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16 § 2Artikel 16, Paragraph 2
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 2. Eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach § 1 ist ebenso zu bestrafen wie eine verbotene Veröffentlichung nach § 301 Abs. 1 StGB, sofern dadurch ein berechtigtes Interesse verletzt wird und der in seinem Interesse Verletzte dies verlangt. Paragraph 2, Eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach Paragraph eins, ist ebenso zu bestrafen wie eine verbotene Veröffentlichung nach Paragraph 301, Absatz eins, StGB, sofern dadurch ein berechtigtes Interesse verletzt wird und der in seinem Interesse Verletzte dies verlangt.
Anmerkung
ÜR: Art. VII, BGBl. I Nr. 29/2003
Dokumentnummer
NOR40013363