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Art. 1 § 15 KJBG

Fassungen
19.12.1987 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 599/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 1519.12.198730.06.1997 BGBl. Nr. 599/1987 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 599/1987

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

19.12.1987BGBl. Nr. 599/1987

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

KJBG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Ruhepausen und Ruhezeiten

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Den Jugendlichen muß nach einer Dauer der Arbeitszeit von mehr als viereinhalb Stunden eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde gewährt werden. Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1953,, Artikel römisch eins, Ziffer eins und Artikel römisch drei,; Bundesgesetzblatt Nr. 263 aus 1956,, Artikel römisch eins,)
  2. Absatz 2,Beträgt die Arbeitszeit der Jugendlichen an einem Tag nicht mehr als fünf Stunden, kann die Ruhepause entfallen.
  3. Absatz 3,Das Arbeitsinspektorat kann für Betriebe oder Betriebsteile oder für bestimmte Arbeiten über Absatz eins, hinausgehende Ruhepausen anordnen, wenn die Schwere der Arbeit oder der sonstige Einfluß der Arbeit auf die Gesundheit der Jugendlichen dies erfordert.
  4. Absatz 4,Während der Ruhepausen darf den Jugendlichen keinerlei Arbeit gestattet werden, sie dürfen auch nicht zur Arbeitsbereitschaft verpflichtet werden. Für den Aufenthalt während der Ruhepausen sind nach Möglichkeit besondere Aufenthaltsräume oder freie Plätze bereitzustellen. Der Aufenthalt in den Arbeitsräumen darf nur gestattet werden, wenn dadurch die notwendige Erholung nicht beeinträchtigt wird.
  5. Absatz 5,Jugendlichen, die zu Berufskraftfahrern ausgebildet werden, muß bei Lehrfahrten nach einer ununterbrochenen Lenkzeit (Paragraph 11, Absatz 9,) von höchstens zwei Stunden eine Lenkpause von einer halben Stunde gewährt werden. Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1987,, Artikel römisch eins, Ziffer 2,)
  6. Absatz 6,Die Lenkpause (Absatz 5,) ist auf die Arbeitszeit anzurechnen. Fällt die Lenkpause mit der für den Jugendlichen geltenden Mittagspause zusammen, so ist sie nicht zusätzlich zu gewähren. Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1987,, Artikel römisch eins, Ziffer 2,)

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2010

Gesetzesnummer

10008632

Dokumentnummer

NOR12103105

Alte Dokumentnummer

N6198720054J