Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 599/1987
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 24Artikel eins, Paragraph 24
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Bei Dienstantritt sind die Jugendlichen vom Dienstgeber oder von dessen Bevollmächtigten auf die im Betrieb bestehenden besonderen Unfallgefahren aufmerksam zu machen und über die zur Abwendung dieser Gefahren getroffenen Einrichtungen und deren Benützung zu unterweisen.
(BGBl. Nr. 229/1982, Art. I Z 15)Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 15,)
(2)Absatz 2,Der Dienstgeber oder dessen Bevollmächtigte haben die Jugendlichen vor der erstmaligen Verwendung an Maschinen, zu Arbeiten mit Gasen, Chemikalien oder mit sonstigen gesundheitsschädlichen Arbeitsstoffen oder zu Arbeiten an gefährlichen Arbeitsstellen über das bei Verrichtung solcher Arbeiten notwendige Verhalten sowie über die bestehenden Schutzvorkehrungen und deren Handhabung zu unterweisen. (BGBl. Nr. 229/1982, Art. I Z 15)Der Dienstgeber oder dessen Bevollmächtigte haben die Jugendlichen vor der erstmaligen Verwendung an Maschinen, zu Arbeiten mit Gasen, Chemikalien oder mit sonstigen gesundheitsschädlichen Arbeitsstoffen oder zu Arbeiten an gefährlichen Arbeitsstellen über das bei Verrichtung solcher Arbeiten notwendige Verhalten sowie über die bestehenden Schutzvorkehrungen und deren Handhabung zu unterweisen. Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 15,)
(3)Absatz 3,Die Unterweisungen nach Abs. 1 und 2, denen vom Dienstgeber oder von dessen Bevollmächtigten ein Mitglied des Betriebsrates beizuziehen ist, sind in nach den Verhältnissen des Betriebes entsprechend angemessenen Zeiträumen zu wiederholen. (BGBl. Nr. 229/1982, Art. I Z 15 und Art. IV Z 1 der Kundmachung)Die Unterweisungen nach Absatz eins und 2, denen vom Dienstgeber oder von dessen Bevollmächtigten ein Mitglied des Betriebsrates beizuziehen ist, sind in nach den Verhältnissen des Betriebes entsprechend angemessenen Zeiträumen zu wiederholen. Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 15 und Artikel römisch vier, Ziffer eins, der Kundmachung)
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2010
Dokumentnummer
NOR12103115
Alte Dokumentnummer
N6198720064J