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Art. 1 § 24 KJBG

Fassungen
19.12.1987 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 599/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 2419.12.198730.06.1997 BGBl. Nr. 599/1987 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 599/1987

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

19.12.1987BGBl. Nr. 599/1987

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

KJBG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Bei Dienstantritt sind die Jugendlichen vom Dienstgeber oder von dessen Bevollmächtigten auf die im Betrieb bestehenden besonderen Unfallgefahren aufmerksam zu machen und über die zur Abwendung dieser Gefahren getroffenen Einrichtungen und deren Benützung zu unterweisen.

Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 15,)

  1. Absatz 2,Der Dienstgeber oder dessen Bevollmächtigte haben die Jugendlichen vor der erstmaligen Verwendung an Maschinen, zu Arbeiten mit Gasen, Chemikalien oder mit sonstigen gesundheitsschädlichen Arbeitsstoffen oder zu Arbeiten an gefährlichen Arbeitsstellen über das bei Verrichtung solcher Arbeiten notwendige Verhalten sowie über die bestehenden Schutzvorkehrungen und deren Handhabung zu unterweisen. Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 15,)
  2. Absatz 3,Die Unterweisungen nach Absatz eins und 2, denen vom Dienstgeber oder von dessen Bevollmächtigten ein Mitglied des Betriebsrates beizuziehen ist, sind in nach den Verhältnissen des Betriebes entsprechend angemessenen Zeiträumen zu wiederholen. Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 15 und Artikel römisch vier, Ziffer eins, der Kundmachung)

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2010

Gesetzesnummer

10008632

Dokumentnummer

NOR12103115

Alte Dokumentnummer

N6198720064J