Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 599/1987Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Abschnitt 2
Begriff der Kinderarbeit
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Als Kinderarbeit im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt die Beschäftigung von Kindern mit Arbeiten jeder Art.Als Kinderarbeit im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt die Beschäftigung von Kindern mit Arbeiten jeder "Art".
(2)Absatz 2,Als Kinderarbeit gilt nicht die Beschäftigung von Kindern, die ausschließlich zu Zwecken des Unterrichts oder der Erziehung erfolgt, und die Beschäftigung eigener Kinder mit leichten Leistungen von geringer Dauer im Haushalt.
(BGBl. Nr. 113/1962, Art. I Z 3)Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1962,, Artikel römisch eins, Ziffer 3,)
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2020
Dokumentnummer
NOR12103092
alte Dokumentnummer
N6198720041J