(1)Absatz eins,Benennt der Kreditkäufer oder, falls vorhanden, sein gemäß § 18 benannter Vertreter einen in § 2 Abs. 5 Z 1 lit. a oder c genannten Rechtsträger oder einen Kreditdienstleister, um Kreditdienstleistungen für die übertragenen Ansprüche des Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder den notleidenden Kreditvertrag selbst zu erbringen, so hat der Kreditkäufer oder sein Vertreter der FMA spätestens mit dem Tag, an dem die Erbringung der Kreditdienstleistungen beginnt, den Namen und die Anschrift des in § 2 Abs. 5 Z 1 lit. a oder c genannten Rechtsträgers oder des Kreditdienstleisters mitzuteilen.Benennt der Kreditkäufer oder, falls vorhanden, sein gemäß Paragraph 18, benannter Vertreter einen in Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, Litera a, oder c genannten Rechtsträger oder einen Kreditdienstleister, um Kreditdienstleistungen für die übertragenen Ansprüche des Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder den notleidenden Kreditvertrag selbst zu erbringen, so hat der Kreditkäufer oder sein Vertreter der FMA spätestens mit dem Tag, an dem die Erbringung der Kreditdienstleistungen beginnt, den Namen und die Anschrift des in Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, Litera a, oder c genannten Rechtsträgers oder des Kreditdienstleisters mitzuteilen.