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§ 17 KKG

Fassungen
ab 18.03.2025 — BGBl. I Nr. 6/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 17 heute18.03.2025 BGBl. I Nr. 6/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

18.03.2025BGBl. I Nr. 6/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KKG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Inanspruchnahme von Kreditdienstleistern oder anderen Rechtsträgern

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Benennt der Kreditkäufer oder, falls vorhanden, sein gemäß Paragraph 18, benannter Vertreter einen in Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, Litera a, oder c genannten Rechtsträger oder einen Kreditdienstleister, um Kreditdienstleistungen für die übertragenen Ansprüche des Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder den notleidenden Kreditvertrag selbst zu erbringen, so hat der Kreditkäufer oder sein Vertreter der FMA spätestens mit dem Tag, an dem die Erbringung der Kreditdienstleistungen beginnt, den Namen und die Anschrift des in Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, Litera a, oder c genannten Rechtsträgers oder des Kreditdienstleisters mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Benennt der Kreditkäufer oder, falls vorhanden, sein gemäß Paragraph 18, benannter Vertreter einen anderen Rechtsträger als den gemäß Absatz eins, gemeldeten Rechtsträger, so hat der Kreditkäufer der FMA spätestens am Tag dieser Änderung den Namen und Anschrift des neuen Rechtsträgers mitzuteilen, den er mit der Erbringung von Kreditdienstleistungen im Zusammenhang mit den übertragenden Ansprüchen des Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder dem notleidenden Kreditvertrag selbst beauftragt hat.
  3. Absatz 3,Die FMA hat die Informationen gemäß Absatz eins und 2 an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde und die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des neuen Kreditdienstleisters ohne unangemessene Verzögerung weiterzuleiten.

Im RIS seit

18.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025

Gesetzesnummer

20012856

Dokumentnummer

NOR40268922

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/6/P17/NOR40268922