Rechtstracker.at

§ 8 KKG

Fassungen
ab 18.03.2025 — BGBl. I Nr. 6/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute18.03.2025 BGBl. I Nr. 6/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

18.03.2025BGBl. I Nr. 6/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KKG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Entzug der Zulassung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die FMA hat über die erforderlichen Aufsichts-, Untersuchungs- und Sanktionsbefugnisse gemäß Paragraph 21, zu verfügen, um einem Kreditdienstleister seine Zulassung mit Bescheid zu entziehen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gemäß Absatz 2 und 3 zutrifft.
  2. Absatz 2,Die FMA kann die Zulassung entziehen, wenn der Kreditdienstleister:
    1. Ziffer eins
      nicht binnen zwölf Monaten nach Erteilung von der Zulassung Gebrauch macht oder
    2. Ziffer 2
      seit mehr als zwölf Monaten nicht mehr als Kreditdienstleister tätig ist.
  3. Absatz 3,Die FMA hat die Zulassung zu entziehen, wenn der Kreditdienstleister:
    1. Ziffer eins
      ausdrücklich auf die Zulassung verzichtet;
    2. Ziffer 2
      seine Zulassung aufgrund von Falschangaben oder auf andere unrechtmäßige Weise erlangt hat;
    3. Ziffer 3
      nicht mehr die in Paragraph 5, Absatz eins, festgelegten Voraussetzungen für die Erteilung einer Zulassung als Kreditdienstleister erfüllt;
    4. Ziffer 4
      einen schweren Verstoß gegen die geltenden Vorschriften, einschließlich der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, oder gegen andere Verbraucherschutzvorschriften, einschließlich der geltenden Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats und des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, begangen hat.
  4. Absatz 4,Wird eine Zulassung gemäß Absatz eins, entzogen, so hat die FMA für den Fall, dass der Kreditdienstleister Dienste gemäß Paragraph 13, erbringt, unverzüglich die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, zu unterrichten, sofern es sich bei diesem Staat weder um den Aufnahme- noch den Herkunftsmitgliedstaat handelt.

Schlagworte

Aufsichtsbefugnis, Untersuchungsbefugnis, Aufnahmestaat

Im RIS seit

18.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025

Gesetzesnummer

20012856

Dokumentnummer

NOR40268913

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/6/P8/NOR40268913