Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Klimabonusgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 11/2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9aParagraph 9 a
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Übergangsregelung zur Anspruchsverwirklichung
§ 9a.Paragraph 9 a,
(1)Absatz eins,Ansprüche auf den Klimabonus für die Jahre bis einschließlich 2024 bleiben aufrecht und können nachträglich geltend gemacht werden, sofern die Anspruchsvoraussetzungen im jeweiligen Anspruchsjahr vorlagen.
(2)Absatz 2,Die für die Abwicklung des Klimabonus zuständige Behörde hat nachträgliche Ansprüche zu prüfen und, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, den Klimabonus nachträglich auszuzahlen.
(3)Absatz 3,Die Geltendmachung eines nicht ausgezahlten Klimabonus ist bis zum 31. Dezember 2027 möglich. Danach erlischt der Anspruch endgültig.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2025
Dokumentnummer
NOR40269989