Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Klima- und Energiefondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 40/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
1. Abschnitt
Allgemeines
Ziele
§ 1.Paragraph eins,
Dieses Bundesgesetz hat die Ziele, einen Beitrag zur Verwirklichung einer nachhaltigen Energieversorgung (Steigerung der Energieeffizienz und Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energieträger) sowie zur Reduktion der Treibhausgasemissionen und zur Unterstützung der Umsetzung der Klimastrategie, insbesondere zur
aufkommensneutralen Steigerung des Anteils der erneuerbaren Energieträger am Gesamtenergieverbrauch in Österreich auf mindestens 25 vH bis zum Jahr 2010 und auf 45 vH bis zum Jahr 2020,
Verbesserung der Energieintensität um mindestens fünf vH bis zum Jahr 2010 und 20 vH bis zum Jahr 2020,
Erhöhung der Versorgungssicherheit und Reduktion der Importe von fossiler Energie,
Stärkung der Entwicklung und Verbreitung der österreichischen Umwelt- und Energietechnologie,
Intensivierung der klima- und energierelevanten Forschung sowie
Absicherung und zum Ausbau von Technologieführerschaften
zu leisten.
Schlagworte
Umwelttechnologie
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2017
Dokumentnummer
NOR40088512