Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Klima- und Energiefondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 40/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Richtlinien
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die Richtlinien enthalten die näheren Bestimmungen, unter denen Förderungen gewährt werden können, wie insbesondere über
den Gegenstand der Förderung,
die anrechenbaren Kosten,
die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen der Förderwerber,
das Ausmaß und die Art der Förderung sowie
das Verfahren, insbesondere in Bezug auf
das Ansuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen),
die Bewertung der Förderansuchen und die Evaluierungsgrundsätze
die Berichtslegung (Kontrollrechte) sowie
die Einstellung und Rückforderung der Förderung.
(2)Absatz 2,Die Richtlinien haben auch Bestimmungen für das Vorgehen der Abwicklungsstellen bei der Prüfung von Vorhaben vorzusehen. Soweit erforderlich und zweckdienlich kann dabei für verschiedene Abwicklungsstellen Unterschiedliches angeordnet werden.
(3)Absatz 3,In den Richtlinien ist für die Abstimmung der Leistungen des Fonds mit der Umweltförderung nach dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, mit den einschlägigen Förderinstrumenten im Bereich der Forschungsförderung nach dem Forschungsförderungs-Strukturreformgesetz, BGBl. I Nr. 73/2004, sowie mit den Finanzierungs- und Förderungsinstrumenten in Bezug auf den öffentlichen Personennah- und Regionalverkehr, des umweltfreundlichen Güterverkehrs sowie von Mobilitätsmanagementprojekten vorzusorgen.In den Richtlinien ist für die Abstimmung der Leistungen des Fonds mit der Umweltförderung nach dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes (UFG), Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993,, mit den einschlägigen Förderinstrumenten im Bereich der Forschungsförderung nach dem Forschungsförderungs-Strukturreformgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2004,, sowie mit den Finanzierungs- und Förderungsinstrumenten in Bezug auf den öffentlichen Personennah- und Regionalverkehr, des umweltfreundlichen Güterverkehrs sowie von Mobilitätsmanagementprojekten vorzusorgen. (4)Absatz 4,Das Präsidium hat die Richtlinien zu veröffentlichen und im Internet bereitzustellen. Im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ hat eine Bekanntgabe der Genehmigung der Richtlinien unter der Angabe des Ortes ihres Aufliegens zu erfolgen.
(5)Absatz 5,Nach Ausarbeitung der Richtlinien gem. § 10 Abs. 4 sind diese vor Beschlussfassung durch das Präsidium gemäß § 7 Abs. 5 der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich (Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs), der Bundesarbeitskammer, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund und der Vereinigung der Österreichischen Industrie unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zu übermitteln.Nach Ausarbeitung der Richtlinien gem. Paragraph 10, Absatz 4, sind diese vor Beschlussfassung durch das Präsidium gemäß Paragraph 7, Absatz 5, der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich (Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs), der Bundesarbeitskammer, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund und der Vereinigung der Österreichischen Industrie unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zu übermitteln.
Schlagworte
Finanzierungsinstrument, Personennahverkehr
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2017
Dokumentnummer
NOR40088525